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Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils nach Erwerb der gemeinsamen Sorge - Neubestimmung

Wenn die Eltern am Tag der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind und vorher keine gemeinsame Sorge erklärt wurde, hat die Mutter die alleinige Sorge und das Kind erhält automatisch den Familiennamen der Mutter. 

Heiraten die Eltern später und erklären keinen gemeinsamen Familiennamen oder sie erklären die gemeinsame Sorge nach der Geburt des Kindes, können sie innerhalb von 3 Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. 

Unterschreiben müssen beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Das Kind muss minderjährig sein
  • Die gemeinsame Sorge wurde erst nach der Geburt des Kindes begründet
  • Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen


Terminvergabe:



Gebühren

  • Namenserteilung 40,00 Euro
  • Neuausstellung einer Geburtsurkunde 15,00 Euro
  • für jede weitere, gleichzeitig beantragte Urkunde 7,50 Euro

Befreiungen 

  • Nein

Ermäßigungen

  • Wenn Sie bei Abgabe der Erklärung einen Düsselpass vorlegen, erhalten Sie einen Rabatt von 50 %.


Benötigte Unterlagen

  • Nachweis der gemeinsamen Sorge
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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