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Familienname des Kindes
Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen:
Das Kind erhält diesen Familiennamen.
Die Eltern sind verheiratet führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen:
Beim ersten Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt dann für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Mutter ist ledig:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vor der Geburt liegen vor:
Beim ersten gemeinsamen Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder, für die die Eltern auch die gemeinsame Sorge erklärt haben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nach der Geburt liegen vor:
Das Kind erhält zunächst den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung nur innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung der Sorge möglich ist.
Das Kind erhält diesen Familiennamen.
Die Eltern sind verheiratet führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen:
Beim ersten Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt dann für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Mutter ist ledig:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vor der Geburt liegen vor:
Beim ersten gemeinsamen Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder, für die die Eltern auch die gemeinsame Sorge erklärt haben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nach der Geburt liegen vor:
Das Kind erhält zunächst den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung nur innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung der Sorge möglich ist.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Die Erklärung zur Namen eines Kindes müssen beide Elternteile ausfüllen, unterschreiben und im Original an das Standesamt senden.
Erklärung zum Namen eines Kindes ⟩
In den meisten Fällen ist kein persönlicher Termin im Standesamt erforderlich. Nur wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll, benötigen Sie einen Termin.
Terminvereinbarung:
Zur Terminvereinbarung für neugeborene Kinder ⟩
Zum Kontaktformular für ältere Kinder ⟩
Gebühren
- Namenserklärung 40,00 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Wenn Sie bei Abgabe der Erklärung einen Düsselpass vorlegen, erhalten Sie einen Rabatt von 50 %.
Suche
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Familienname des Kindes Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29037
Weiterführende Informationen
- Vornamenwahl
- Geburt
- Vaterschaftsanerkennung im Standesamt
- Vaterschaftsanerkennung im Jugendamt
- Sorgeerklärung (gemeinsam)
- Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils – Namenserteilung
- Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils nach Erwerb der gemeinsamen Sorge – Neubestimmung
- Namensänderung für ein Kind in den neuen Ehenamen eines Elternteils
Familienname des Kindes
Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen:
Das Kind erhält diesen Familiennamen.
Die Eltern sind verheiratet führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen:
Beim ersten Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt dann für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Mutter ist ledig:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vor der Geburt liegen vor:
Beim ersten gemeinsamen Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder, für die die Eltern auch die gemeinsame Sorge erklärt haben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nach der Geburt liegen vor:
Das Kind erhält zunächst den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung nur innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung der Sorge möglich ist.
Das Kind erhält diesen Familiennamen.
Die Eltern sind verheiratet führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen:
Beim ersten Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt dann für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Mutter ist ledig:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vor der Geburt liegen vor:
Beim ersten gemeinsamen Kind müssen die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung gilt auch für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder, für die die Eltern auch die gemeinsame Sorge erklärt haben.
Die Eltern sind nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nach der Geburt liegen vor:
Das Kind erhält zunächst den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, müssen beide Elternteile in einem Termin beim Standesamt eine Erklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung nur innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung der Sorge möglich ist.
- Vornamenwahl
- Geburt
- Vaterschaftsanerkennung im Standesamt
- Vaterschaftsanerkennung im Jugendamt
- Sorgeerklärung (gemeinsam)
- Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils – Namenserteilung
- Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils nach Erwerb der gemeinsamen Sorge – Neubestimmung
- Namensänderung für ein Kind in den neuen Ehenamen eines Elternteils
- Namenserklärung 40,00 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Wenn Sie bei Abgabe der Erklärung einen Düsselpass vorlegen, erhalten Sie einen Rabatt von 50 %.
Namenserteilung
Abteilung Standesamt - 33/2
- Anschrift
- 001 Inselstraße 17
40479 Düsseldorf
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