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Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils - Namenserteilung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet und haben nicht die gemeinsame Sorge, erhält das Kind nach deutschem Recht den Familiennamen der Mutter.
Wenn das minderjährige Kind stattdessen den Familiennamen des Vaters bekommen soll, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Eine Namensänderung für ein volljähriges Kind ist nicht möglich.
Unterschreiben müssen beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist.
Wenn das minderjährige Kind stattdessen den Familiennamen des Vaters bekommen soll, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Eine Namensänderung für ein volljähriges Kind ist nicht möglich.
Unterschreiben müssen beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Kind ist minderjährig
- Alleinige Sorge der Mutter
Terminvereinbarung:
Gebühren
- Namenserteilung 40,00 Euro
- Neuausstellung einer Geburtsurkunde 15,00 Euro
- für jede weitere, gleichzeitig beantragte Urkunde 7,50 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Wenn Sie bei Abgabe der Erklärung einen Düsselpass vorlegen, erhalten Sie einen Rabatt von 50 %.
Benötigte Unterlagen
- Sorgerechtsnachweis
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils - Namenserteilung Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29129
Weiterführende Informationen
Namensänderung des Kindes in den Namen des anderen Elternteils - Namenserteilung Namensänderung des Kindes, Kindesnamensänderung, Erteilung des Familiennamens des Vaters Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet und haben nicht die gemeinsame Sorge, erhält das Kind nach deutschem Recht den Familiennamen der Mutter.
Wenn das minderjährige Kind stattdessen den Familiennamen des Vaters bekommen soll, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Eine Namensänderung für ein volljähriges Kind ist nicht möglich.
Unterschreiben müssen beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/47/show
Wenn das minderjährige Kind stattdessen den Familiennamen des Vaters bekommen soll, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Eine Namensänderung für ein volljähriges Kind ist nicht möglich.
Unterschreiben müssen beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist.
- Sorgerechtsnachweis
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Kind ist minderjährig
- Alleinige Sorge der Mutter
Terminvereinbarung:
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/47/show
Abteilung Standesamt - 33/2
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