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Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
auf den Namen des anderen Elternteils.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Bearbeitungszeitraum:
Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.
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Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Alleinsorge des erteilenden Elternteils
- persönliche Anwesenheit beider Elternteile zwecks Beurkundung der Erklärung
- vorherige Terminabsprache mit Klärung der Erteilungsvoraussetzungen
Gebühren
- Namenserteilung 40,00 Euro
- Neuausstellung einer Geburtsurkunde 15,00 Euro
- für jede weitere, gleichzeitig beantragte Urkunde 7,50 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses.
Benötigte Unterlagen
- Ausweise der Beteiligten
- Nachweis der alleinigen Sorge des erteilenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintrag des Vaters)
- bei ausländischer Geburtsurkunde eine Übersetzung der Urkunde
- Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Beide Elternteile müssen bei der Vorsprache anwesend sein.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Standesamt - 33/2
Inselstraße 17,
40479 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil auf den Namen des anderen Elternteils E-Mail: standesamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29129
Weiterführende Informationen
auf den Namen des anderen Elternteils.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Bearbeitungszeitraum:
Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.
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- Ausweise der Beteiligten
- Nachweis der alleinigen Sorge des erteilenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintrag des Vaters)
- bei ausländischer Geburtsurkunde eine Übersetzung der Urkunde
- Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Beide Elternteile müssen bei der Vorsprache anwesend sein.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Namenserteilung 40,00 Euro
- Neuausstellung einer Geburtsurkunde 15,00 Euro
- für jede weitere, gleichzeitig beantragte Urkunde 7,50 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses.
- Anschrift
- 001 Inselstraße 17
40479 Düsseldorf
- Telefon
- 0211 89-91
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