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Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein. 

Diese Kennzeichen gelten für eine einmalige Nutzung im Zeitraum von maximal 5 Tagen. Die Zahlen im rechten Feld eines Kurzzeitkennzeichens geben das Datum des letzten Nutzungstages an.

Die Nutzung ist bei nicht vorhandener Betriebserlaubnis oder einer ungültigen Hauptuntersuchung ("TÜV") eingeschränkt!

Bearbeitungszeitraum:

sofort

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Ein Kurzzeitkennzeichen kann grundsätzlich nur dann in Düsseldorf beantragt werden, wenn Sie in Düsseldorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder wenn Sie als Gewerbetreibender Ihren Sitz in Düsseldorf haben.

Sind Sie als Antragstellerin oder Antragsteller mit Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt/ Gemeinde gemeldet oder ist der Sitz des von Ihnen ausgeübten Gewerbes nicht in Düsseldorf, kann Ihnen das Kurzzeitkennzeichen nur dann zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug seinen Standort in Düsseldorf hat.

Wenn Sie EU – Bürger sind, müssen sie einen Nachweis über ihre Meldeadresse erbringen und einen Empfangsbevollmächtigen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet bist, angeben.

Ist das Fahrzeug hier in Düsseldorf vor Ort, so ist die Zuständigkeit hier gegeben.

Grundsätzlich müssen Antragssteller und Empfangsbevollmächtiger persönlich vorsprechen.

Beschränkungen:

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung "TÜV" abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung beschränkt. Fahrten sind dann nur noch zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf möglich.

Probefahrten und/ oder Überführungsfahrten sind erst nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung gestattet. Endet die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens (maximal 5 Tage), dürfen Probefahrten und/ oder Überführungsfahrten nur bis zum Ende der Gültigkeit der HU-Frist durchgeführt werden, danach sind bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nur noch Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung zulässig.

Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Bezirke beschränkt. Fahrten sind dann nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Städte bzw. Kreise möglich.

Probefahrten und/ oder Überführungsfahrten sind erst nach Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde möglich. Hierfür werden gesonderte Gebühren berechnet!

Das Kennzeichen darf im Übrigen nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an mehreren Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine andere Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht zulässig. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal bis zu fünf Tage gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.

Kurzzeitkennzeichen werden grundsätzlich nur für den Verkehr im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben. Für den Export eines Fahrzeuges wird die Verwendung von Ausfuhrkennzeichen empfohlen.


Gebühren

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr beträgt 13,10 Euro.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein


Benötigte Unterlagen

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Fahrzeugpapiere (z.B. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Sofern diese Fahrzeugpapiere nicht im Original vorgelegt werden können, sind Kopien dieser Dokumente vorzulegen. Hinweis: Bei einer späteren Zulassung sind die Originale erforderlich! Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Bezirke beschränkt. Fahrten sind dann nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Städte bzw. Kreise möglich.
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (sofern für das Fahrzeug vorgeschrieben) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I. Wird eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, ist die Vorlage des Prüfberichtes erforderlich, sofern sich die Hauptuntersuchung nicht aus dem Eintrag auf der Vorderseite ergibt. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf beschränkt.
  • Nachweis darüber, dass das Fahrzeug seinen Standort in Düsseldorf hat zum Beispiel durch einen Kaufvertrag. Der Nachweis muss erbracht werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin in Düsseldorf nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist beziehungsweise wenn der den Antrag stellende Gewerbebetrieb seinen Sitz nicht in Düsseldorf hat.
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. Nicht in Düsseldorf wohnende Antragsteller benötigen, sofern aus ihren Personalpapieren nicht die aktuelle Anschrift hervorgeht, eine Meldebescheinigung.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis oder Reisepass sowie den Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29107

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Kurzzeitkennzeichen

zulassungsstelle@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8990144

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein. 

Diese Kennzeichen gelten für eine einmalige Nutzung im Zeitraum von maximal 5 Tagen. Die Zahlen im rechten Feld eines Kurzzeitkennzeichens geben das Datum des letzten Nutzungstages an.

Die Nutzung ist bei nicht vorhandener Betriebserlaubnis oder einer ungültigen Hauptuntersuchung ("TÜV") eingeschränkt!

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  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Fahrzeugpapiere (z.B. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Sofern diese Fahrzeugpapiere nicht im Original vorgelegt werden können, sind Kopien dieser Dokumente vorzulegen. Hinweis: Bei einer späteren Zulassung sind die Originale erforderlich! Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Bezirke beschränkt. Fahrten sind dann nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf und der angrenzenden Städte bzw. Kreise möglich.
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (sofern für das Fahrzeug vorgeschrieben) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I. Wird eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, ist die Vorlage des Prüfberichtes erforderlich, sofern sich die Hauptuntersuchung nicht aus dem Eintrag auf der Vorderseite ergibt. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung innerhalb des Stadtgebietes Düsseldorf beschränkt.
  • Nachweis darüber, dass das Fahrzeug seinen Standort in Düsseldorf hat zum Beispiel durch einen Kaufvertrag. Der Nachweis muss erbracht werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin in Düsseldorf nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist beziehungsweise wenn der den Antrag stellende Gewerbebetrieb seinen Sitz nicht in Düsseldorf hat.
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. Nicht in Düsseldorf wohnende Antragsteller benötigen, sofern aus ihren Personalpapieren nicht die aktuelle Anschrift hervorgeht, eine Meldebescheinigung.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis oder Reisepass sowie den Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr beträgt 13,10 Euro.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
Kfz: Kurzzeitkennzeichen, Überführungskennzeichen
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
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