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Ausfuhrkennzeichen

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Ausfuhrkennzeichen werden gemäß §§ 19, 6, 8 und 75 Abs. 2 FZV nur noch unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt:

Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, jedoch muss der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland einen Empfangsbevollmächtigen (natürliche Person), der mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf gemeldet sein muss,  benennen, der genau wie der Antragsteller persönlich anwesend sein muss. 


Gebühren

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr beträgt 35,50 Euro.
  • Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 Euro, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.
  • Diese Gebühr erhöht sich um 13,80 Euro, wenn im Rahmen der Zulassung eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erstellt werden muss.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein       


Benötigte Unterlagen

Bei zuletzt in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein

Bei zuletzt im Ausland zugelassenen Fahrzeugen

  • Ausländische Kfz-Papiere bzw. Ursprungszeugnis und/oder EG-Typengenehmigung
  • COC (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenblatt
  • Ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EU-Mitgliedsstaaten)
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (erforderlich bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt)

Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:

  • Abmeldebestätigung oder entwerteten Fahrzeugschein z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I

In allen Fällen

  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
  • SEPA-Lastschriftmandat (Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer)
  • Prüfbericht Hauptuntersuchung (HU)
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • Personalausweis: Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll und des Empfangsbevollmächtigten sind im Original vorzulegen.
  • Kennzeichenschilder: Die Kennzeichenschilder sind nur erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug noch zugelassen ist.
  • Vorführung: Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, das Fahrzeug muss im Rahmen der Zulassung vorgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die durch Vorlage eines Berichtes einer amtlich anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) nachweisen können, dass die Identität des Fahrzeuges dort geprüft wurde. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Tage alt sein.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis bei der Erziehungsberechtigten.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat. Formulare SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen? Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29107

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Ausfuhrkennzeichen

zulassungsstelle@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8990144

Ausfuhrkennzeichen

Bei zuletzt in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein

Bei zuletzt im Ausland zugelassenen Fahrzeugen

  • Ausländische Kfz-Papiere bzw. Ursprungszeugnis und/oder EG-Typengenehmigung
  • COC (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenblatt
  • Ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EU-Mitgliedsstaaten)
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (erforderlich bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt)

Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:

  • Abmeldebestätigung oder entwerteten Fahrzeugschein z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I

In allen Fällen

  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
  • SEPA-Lastschriftmandat (Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer)
  • Prüfbericht Hauptuntersuchung (HU)
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • Personalausweis: Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll und des Empfangsbevollmächtigten sind im Original vorzulegen.
  • Kennzeichenschilder: Die Kennzeichenschilder sind nur erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug noch zugelassen ist.
  • Vorführung: Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, das Fahrzeug muss im Rahmen der Zulassung vorgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die durch Vorlage eines Berichtes einer amtlich anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) nachweisen können, dass die Identität des Fahrzeuges dort geprüft wurde. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Tage alt sein.
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, Mietvertrag und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis bei der Erziehungsberechtigten.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat. Formulare SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen? Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • Die Gebühr beträgt 35,50 Euro.
  • Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 Euro, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.
  • Diese Gebühr erhöht sich um 13,80 Euro, wenn im Rahmen der Zulassung eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erstellt werden muss.

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein       

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Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Anschrift
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
Telefon
0211 89-91
Fax
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