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Ausfuhrkennzeichen
Das Ausfuhrkennzeichen dient zur Überführung eines Fahrzeuges in das Ausland.
Bearbeitungszeitraum:
nur nach Terminvergabe
Formulare:
- Fahrzeugzulassung; SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- Fahrzeugzulassung; Vollmacht
- Haftungserklärung - seitens der GbR-Gesellschafter bei Kfz-Zulassung auf die unten angegebene GbR
- Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen
- Erteilung einer Empfangsvollmacht gem. § 75 Abs. 2 FZV
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Ausfuhrkennzeichen werden gemäß §§ 19, 6, 8 und 75 Abs. 2 FZV nur noch unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt:
Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben.
Gebühren
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.
Alle Angaben ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!
- Die Gebühr beträgt 36,10 Euro.
- Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 Euro, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.
- Diese Gebühr erhöht sich um 4,40 Euro, wenn im Rahmen der Zulassung eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erstellt werden muss.
An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).
Befreiungen
Nein
Ermäßigungen
Nein
Benötigte Unterlagen
Bei zuletzt in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
Bei zuletzt im Ausland zugelassenen Fahrzeugen
- Ausländische Kfz-Papiere bzw. Ursprungszeugnis und/oder EG-Typengenehmigung
- COC (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung einer amtlich anerkannten Prüfstelle
- Originalrechnung (erforderlich bei Neufahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugen aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt)
- Ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EU-Mitgliedsstaaten)
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (erforderlich sofern die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht aus ausgewiesen ist)
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
- Abmeldebestätigung oder entwerteten Fahrzeugschein z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I
In allen Fällen
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
- SEPA-Lastschriftmandat (Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer)
- Prüfbericht Hauptuntersuchung (HU) oder Technisches Gutachten gemäß § 21 StVZO (Gutachten entfällt bei EG-Typengenehmigung, hier ist nur gegebenenfalls eine neue HU durchzuführen)
Bei nicht bestehen einer EG-Typengenehmigung oder Einfuhr aus dem Nicht-EU-Land ist die Vorlage eines Gutachtens gem. 21 StVZO erforderlich. - Original Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei nicht EU-Bürgern Nachweis des Aufenthaltstitels)
- Personalausweis: Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll und des Empfangsbevollmächtigten sind im Original vorzulegen.
- Kennzeichenschilder: Die Kennzeichenschilder sind nur erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug noch zugelassen ist.
- Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Erstellung der deutschen Fahrzeugpapiere und vor der Zulassung zu identifizieren. Hierzu ist das Fahrzeug vorzuführen. Gilt für Fahrzeug bis 3,5t. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die durch Vorlage eines Berichtes einer amtlich anerkannten Prüforganisation des hiesigen Zulassungsbezirks (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) nachweisen können, dass die Identität des Fahrzeuges dort geprüft wurde. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Tage alt sein.
- Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
- Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer oder eine Bescheinigung durch den Steuerberater und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
- Bei GbRs (Akronym: Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Haftungserklärung, Nachweis der GbR z.B. (Akronym: zum Beispiel) Gesellschaftervertrag und eine Fotokopie der Personalausweise der Gesellschafter
- Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis bei der Erziehungsberechtigten. Die Vorlage entsprechender Nachweise, wie Führerschein oder Schwerbehindertenausweis des Minderjährigen ist erforderlich.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht, das SEPA-Lastschriftmandat und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat. Formulare SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Ausfuhrkennzeichen E-Mail: zulassungsstelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-91
Weiterführende Informationen
Das Ausfuhrkennzeichen dient zur Überführung eines Fahrzeuges in das Ausland.
Bearbeitungszeitraum:
nur nach Terminvergabe
Formulare:
- Fahrzeugzulassung; SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- Fahrzeugzulassung; Vollmacht
- Haftungserklärung - seitens der GbR-Gesellschafter bei Kfz-Zulassung auf die unten angegebene GbR
- Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen
- Erteilung einer Empfangsvollmacht gem. § 75 Abs. 2 FZV
Bei zuletzt in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
Bei zuletzt im Ausland zugelassenen Fahrzeugen
- Ausländische Kfz-Papiere bzw. Ursprungszeugnis und/oder EG-Typengenehmigung
- COC (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung einer amtlich anerkannten Prüfstelle
- Originalrechnung (erforderlich bei Neufahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugen aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt)
- Ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EU-Mitgliedsstaaten)
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (erforderlich sofern die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht aus ausgewiesen ist)
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
- Abmeldebestätigung oder entwerteten Fahrzeugschein z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I
In allen Fällen
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
- SEPA-Lastschriftmandat (Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer)
- Prüfbericht Hauptuntersuchung (HU) oder Technisches Gutachten gemäß § 21 StVZO (Gutachten entfällt bei EG-Typengenehmigung, hier ist nur gegebenenfalls eine neue HU durchzuführen)
Bei nicht bestehen einer EG-Typengenehmigung oder Einfuhr aus dem Nicht-EU-Land ist die Vorlage eines Gutachtens gem. 21 StVZO erforderlich. - Original Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei nicht EU-Bürgern Nachweis des Aufenthaltstitels)
- Personalausweis: Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll und des Empfangsbevollmächtigten sind im Original vorzulegen.
- Kennzeichenschilder: Die Kennzeichenschilder sind nur erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug noch zugelassen ist.
- Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Erstellung der deutschen Fahrzeugpapiere und vor der Zulassung zu identifizieren. Hierzu ist das Fahrzeug vorzuführen. Gilt für Fahrzeug bis 3,5t. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, die durch Vorlage eines Berichtes einer amtlich anerkannten Prüforganisation des hiesigen Zulassungsbezirks (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) nachweisen können, dass die Identität des Fahrzeuges dort geprüft wurde. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Tage alt sein.
- Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
- Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer oder eine Bescheinigung durch den Steuerberater und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten
- Bei GbRs (Akronym: Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Haftungserklärung, Nachweis der GbR z.B. (Akronym: zum Beispiel) Gesellschaftervertrag und eine Fotokopie der Personalausweise der Gesellschafter
- Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis bei der Erziehungsberechtigten. Die Vorlage entsprechender Nachweise, wie Führerschein oder Schwerbehindertenausweis des Minderjährigen ist erforderlich.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht, das SEPA-Lastschriftmandat und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat. Formulare SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Ausfuhrkennzeichen werden gemäß §§ 19, 6, 8 und 75 Abs. 2 FZV nur noch unter folgenden Voraussetzungen zugeteilt:
Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben.
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