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Deutsche Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern

Grundsätzlich erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit seiner Eltern.

Sofern ein Elternteil am Tag der Geburt deutscher Staatsbürger ist, erhält das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Darüber erhalten Sie keinen besonderen Nachweis vom Standesamt.

Sind beide Elternteile ausschließlich ausländische Staatsbürger, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes

  • seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

und

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Das Standesamt stellt in den entsprechenden Fällen automatisch nach Beurkundung der Geburt eine Anfrage an die zuständige Ausländerbehörde. Sie müssen keinen Antrag stellen.
Die Prüfung kann mehrere Wochen dauern, da die Ausländerakten dazu ausgewertet werden müssen.

Stellt das Standesamt fest, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, erhalten Sie darüber ein Schreiben des Standesamtes.

Bitte melden Sie die Geburt Ihres Kindes in jedem Fall auch bei Ihrem Heimatkonsulat, damit es dort ein Ausweisdokument erhalten kann.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • das Kind wurde in Düsseldorf geboren
  • kein Elternteil hat die deutsche Staatsangehörigkeit am Tag der Geburt des Kindes
  • ein Elternteil hat am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt automatisch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.


Gebühren

  • Nein

Befreiung:

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein




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Zuständige Abteilung


Abteilung Standesamt - 33/2
Inselstraße 17,
40479 Düsseldorf

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