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Bildung und Teilhabe
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen unterstützt.
Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie Ihren Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.
Digital statt Papier: Reichen Sie Ihren Antrag online ein!
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket digital zu beantragen. Ihre persönlichen Informationen sind geschützt und werden sicher übertragen. Zudem kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie können uns Ihren Antrag aber auch per Post zusenden. Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II beziehen, können Sie ausschließlichen einen Antrag per Post stellen.
Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder andere Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII)
- Wohngeld in Kombination mit Kindergeld
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie Ihren Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.
Digital statt Papier: Reichen Sie Ihren Antrag online ein!
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket digital zu beantragen. Ihre persönlichen Informationen sind geschützt und werden sicher übertragen. Zudem kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie können uns Ihren Antrag aber auch per Post zusenden. Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II beziehen, können Sie ausschließlichen einen Antrag per Post stellen.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei einem Leistungsbezug nach SGB XII oder AsylbLG gibt es keine Altersgrenze.
Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt immer eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Schulbedarf
- Gemeinschaftliches Mittagessen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
- Eintägige Ausflüge
- Mehrtägige Fahrten
- Ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerfahrkosten
Gebühren
Kostenfrei
Zuständige Abteilung
Bildung und Teilhabe - 51/63
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
E-Mail: bildungundteilhabe@duesseldorf.de
Weiterführende Informationen
Bildung und Teilhabe
Bildung und Teilhabe, Bildung, Teilhabe, Antrag
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen unterstützt.
Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie Ihren Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.
Digital statt Papier: Reichen Sie Ihren Antrag online ein!
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket digital zu beantragen. Ihre persönlichen Informationen sind geschützt und werden sicher übertragen. Zudem kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie können uns Ihren Antrag aber auch per Post zusenden. Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II beziehen, können Sie ausschließlichen einen Antrag per Post stellen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei einem Leistungsbezug nach SGB XII oder AsylbLG gibt es keine Altersgrenze.
Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt immer eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder andere Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII)
- Wohngeld in Kombination mit Kindergeld
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie Ihren Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen finanziellen Mitteln decken können.
Digital statt Papier: Reichen Sie Ihren Antrag online ein!
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket digital zu beantragen. Ihre persönlichen Informationen sind geschützt und werden sicher übertragen. Zudem kann Ihr Antrag schneller bearbeitet werden. Sie können uns Ihren Antrag aber auch per Post zusenden. Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II beziehen, können Sie ausschließlichen einen Antrag per Post stellen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei einem Leistungsbezug nach SGB XII oder AsylbLG gibt es keine Altersgrenze.Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt immer eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Schulbedarf
- Gemeinschaftliches Mittagessen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
- Eintägige Ausflüge
- Mehrtägige Fahrten
- Ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerfahrkosten
Bildung und Teilhabe - 51/63
001
Willi-Becker-Allee
8
40227
Düsseldorf
0211 89-91
bildungundteilhabe@duesseldorf.de
