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Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Hierfür ist eine sogenannte Aufstellerlaubnis erforderlich. Zusätzlich ist neben der allgemeinen Aufstellerlaubnis eine Geeignetheitsbestätigung für den konkreten Aufstellort erforderlich.
Bearbeitungszeitraum:
Sobald neben den einzureichenden Unterlagen auch die seitens des Ordnungsamtes extern angeforderten Stellungnahmen vorliegen, wird die Erlaubnis erteilt. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4-6 Wochen.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig und kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch unter 0211 - 89 93264 sowie unter 0211 - 89 26555 erfragt werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100,00 und 5.000,00 Euro.
Bitte beachten Sie: Für jeden Aufstellort muss eine Geeignetheitsbestätigung beantragt werden (§ 33 c der Gewerbeordnung).
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
(Zu beantragen bei Ihrer Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Bei juristischen Personen z.B. AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine:
Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung - Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Bundesamt für Justiz, Bonn
(Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Gewerbemeldestelle, gewerbemeldestelle@duesseldorf.de.) Die Übersendung erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-0 ( IHK Düsseldorf )
- Darüber hinaus noch einzureichen: „Betriebliches Sozialkonzept einer anerkannten Institution“
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Zuständige Abteilung
gewerberechtliche Angelegenheiten - Amt 32/3
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte
E-Mail:
gaststaetten.ordnungsamt@duesseldorf.de
Tel.:
0211 89-93264
Fax:
0211 89-29533
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Hierfür ist eine sogenannte Aufstellerlaubnis erforderlich. Zusätzlich ist neben der allgemeinen Aufstellerlaubnis eine Geeignetheitsbestätigung für den konkreten Aufstellort erforderlich.
Bearbeitungszeitraum:
Sobald neben den einzureichenden Unterlagen auch die seitens des Ordnungsamtes extern angeforderten Stellungnahmen vorliegen, wird die Erlaubnis erteilt. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4-6 Wochen.
Formulare:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
(Zu beantragen bei Ihrer Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Bei juristischen Personen z.B. AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine:
Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung - Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Bundesamt für Justiz, Bonn
(Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Gewerbemeldestelle, gewerbemeldestelle@duesseldorf.de.) Die Übersendung erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-0 ( IHK Düsseldorf )
- Darüber hinaus noch einzureichen: „Betriebliches Sozialkonzept einer anerkannten Institution“
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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