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Arbeitsschutz und Leistungen nach Betriebssicherheitsverordnung
Für den Betrieb bzw. die Errichtung gewisser Betriebsanlagen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:
- Dampfkessel
- Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
- Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
- Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h
Ihr Weg zur Antragstellung
Rechtsgrundlagen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV
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Zuständige Abteilung
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Brinckmannstraße 7,
40225 Düsseldorf
E-Mail: umweltamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29031
Arbeitsschutz und Leistungen nach Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutz Für den Betrieb bzw. die Errichtung gewisser Betriebsanlagen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:
- Dampfkessel
- Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
- Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
- Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h
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