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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALGII). Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Anspruch haben Personen,
- die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind und
- sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können
- soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
- der Höhe der Kosten der Unterkunft
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
- der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
- aktuelle Einstufung beim Energielieferanten z.B. Stadtwerke Düsseldorf AG
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich. Die benötigten Unterlagen können in den Rezeptionen auch kostenfrei kopiert werden.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
In Düsseldorf gibt es zwei Servicecenter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stadtbezirk in dem Sie wohnen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Amt für Soziales - Abteilung Wirtschaftliche Hilfen - 50/2
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 8991
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt E-Mail: amt-fuer-soziales@duesseldorf.de Tel.: 0211 8991
Weiterführende Informationen
Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALGII). Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Bearbeitungszeitraum:
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Formulare:
- Antrag auf Sozialhilfe
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
- aktuelle Einstufung beim Energielieferanten z.B. Stadtwerke Düsseldorf AG
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich. Die benötigten Unterlagen können in den Rezeptionen auch kostenfrei kopiert werden.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
In Düsseldorf gibt es zwei Servicecenter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stadtbezirk in dem Sie wohnen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Kostenfrei
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- 001 Willi-Becker-Allee 8
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- Telefon
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