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Sonderfischereischein
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Sonderfischereischein ausstellen lassen; dieser wird nur für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ausgestellt.
Der Sonderfischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt.
Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.
Unter Vorlage des Sonderfischereischeines muss für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer zusätzlich ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden.
Beispiel: Der Erlaubnisschein für den Rhein ist als Jahres- oder 3-Tages-Schein in verschiedenen Angel- und Zoogeschäften erhältlich. Nähere Informationen erteilt die Untere Fischereibehörde.
Bearbeitungszeitraum:
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, erfolgt die sofortige Ausstellung. Nach dem 10.12. eines Jahres kann der Sonderfischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
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Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Düsseldorf
Gebühren
- 48,00 Euro Fünfjahresfischereischein
- 16,00 Euro Jahresfischereischein
- 5,00 Euro Zweitschrift
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- 1 Passfoto
- Personalausweis
- ärztliche Bescheinigung
Sollte der Sonderfischereischein in Verlust geraten, kann durch die zuständige Gemeinde eine Zweitschrift ausgestellt werden; mitzubringen sind:
- 1 Passfoto
- Personalausweis
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Zuständige Abteilungen
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Sonderfischereischein E-Mail: fischereiwesen-ufb@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-24340 Fax: 0211 89-29451
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Sonderfischereischein ausstellen lassen; dieser wird nur für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ausgestellt.
Der Sonderfischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt.
Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.
Unter Vorlage des Sonderfischereischeines muss für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer zusätzlich ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden.
Beispiel: Der Erlaubnisschein für den Rhein ist als Jahres- oder 3-Tages-Schein in verschiedenen Angel- und Zoogeschäften erhältlich. Nähere Informationen erteilt die Untere Fischereibehörde.
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Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, erfolgt die sofortige Ausstellung. Nach dem 10.12. eines Jahres kann der Sonderfischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
- 1 Passfoto
- Personalausweis
- ärztliche Bescheinigung
Sollte der Sonderfischereischein in Verlust geraten, kann durch die zuständige Gemeinde eine Zweitschrift ausgestellt werden; mitzubringen sind:
- 1 Passfoto
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