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SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
Seit dem Jahre 2005 ist die Zulassung eines Fahrzeuges u. a. davon abhängig, dass zusammen mit dem Zulassungsantrag, eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Steuer kann von einem Konto des Fahrzeughalters oder dem Konto eines Dritten abgebucht werden.
Sowohl Privatpersonen als auch Firmen, Behörden etc. sind verpflichtet, ihr Einverständnis zum Einzug der Kfz-Steuer zu geben. Es ist für jedes Fahrzeug, das zur Zulassung gelangen soll, erneut zu erteilen.
Das bisherige Verfahren von Zahlungen per Lastschrifteinzugsermächtigung wird derzeit europaweit vereinheitlicht. Es erfolgt nach und nach eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden künftig IBAN und BIC zum Einsatz kommen. Abgedruckt sind IBAN und BIC auf Girokontoauszügen oder neueren EC-Karten.
Ab dem 30.01.2014 ist, neben dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, auch ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Zu diesem Zweck ist ein SEPA-Lastschriftmandat vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Zulassung mit vorzulegen.
Auf die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates darf die Zulassungsbehörde nur verzichten, wenn das Hauptzollamt den Verzicht bescheinigt oder wenn das Fahrzeug für eine Person zugelassen werden soll, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Bescheinigung des Hauptzollamtes bzw. der gültige Schwerbehindertenausweis ist dann dem Zulassungsantrag beizulegen.
Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen (Großkunden), die ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt hinterlegt haben, von der Vorlagepflicht bei der Zulassungsbehörde befreit werden. Anstatt des Mandates reicht die Vorlage der vom Hauptzollamt erstellten Bescheinigung bei jedem Zulassungsantrag.
Auch darf die Zulassung eines Fahrzeuges erst erfolgen, wenn die Person für die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kfz-Steuerrückstände hat. Sollte die elektronische Prüfung der Zulassungsbehörde ergeben, dass der Antragsteller Kfz-Steuerrückstände hat, so sind diese zuerst, an das Hauptzollamt zu zahlen - eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto reicht zur Begleichung des Rückstandsbetrages nicht aus. Wird so ein Steuerrückstand bestritten, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes für die Zulassung des Fahrzeuges vorzulegen.
Falls die Antragstellerin oder der Antragsteller eine andere Person mit dem Zulassungsgeschäft beauftragt, ist nicht nur eine persönlich unterschriebene Vollmacht der künftigen Fahrzeughalterin oder des künftigen Fahrzeughalters für das Zulassungsgeschäft, sondern auch ein gesondert unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Ebenso sollte die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das Einverständnis erklären, dass der bevollmächtigten Person Auskünfte über etwa bestehende Kfz-Steuerrückstände bekannt gegeben werden dürfen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Zulassungsanträge ohne die vom Kontoinhaber und vom Fahrzeughalter unterschriebene, vollständig ausgefüllte Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer oder aber einer entsprechenden Bescheinigung des Hauptzollamtes über den Verzicht auf die Ermächtigung nicht bearbeitet werden können.
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Zuständige Abteilung
KFZ-Zulassungsbehörde
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
E-Mail: zulassungsstelle@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90144
Fax: 0211 89-29107
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