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Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk
Zuständig für die Erteilung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Durch elektronische Zahlung und der Möglichkeit sich die Genehmigungen zusenden zu lassen entfällt die persönliche Vorsprache (Abholung bleibt möglich).
Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung persönlich beantragen möchten, können Sie das Büro für Ausnahmegenehmigungen gerne weiterhin während der Öffnungszeiten besuchen.
Öffnungszeiten:
Mo: 7:30 - 15:00 Uhr
Di-Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Abstellen von Werkstattfahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot, zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten, in Bewohnerparkgebieten sowie in Bereichen mit Parkscheibenregelung.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und- spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.
Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Diese Firmenaufschrift muss eine Mindestgröße von acht Quadratdezimetern (bzw. 800 cm²) pro Fahrzeugseite aufweisen. Sie muss auffällig und gut sichtbar auf mindestens zwei Fahrzeugseiten aufgebracht sein. Der Firmenname ist bei der Gesamtgestaltung der Fahrzeugbeschriftung als Hauptaugenmerk zu gestalten.
Alternativ zu der Fahrzeugbeschriftung auf den beiden Längsseiten kann die Beschriftung auch auf dem Fahrzeugheck aufgebracht sein. Bei ausreichendem Platz ist auch eine entsprechende Aufbringung auf der Fahrzeugfrontseite (z.B. Motorhaube) möglich.
Im Ausnahmefall, wenn etwa Privatfahrzeuge für berufliche Zwecke verwendet werden, kann auch eine temporäre Beschriftung (z. B. Magnetfolie) mit der genannten Mindestgröße verwendet werden. Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit.
Gebühren
Bei einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen wird eine Gebühr von 190,00 Euro erhoben. Bei einer Vorlaufzeit von zwei bis 13 Tagen wird eine Express-Gebühr von 220,00 Euro erhoben.
Die Gebühr kann per Rechnung bezahlt werden. Bei der Online-Beantragung stehen eine Reihe elektronischer Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Für Innungsmitglieder die Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft.
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
- Fotos des Fahrzeugs von den Seiten und mit geöffneter Heckklappe
Fristen
Im Regelfall ist die Genehmigung mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen zu beantragen. Ab dem 01.06.2026 kann die Beantragung auch mit einer Vorlaufzeit von unter 14 Tagen erfolgen. In diesen Fällen wird statt der üblichen Verwaltungsgebühr eine Express-Gebühr erhoben. Eine Beantragung mit einer Vorlaufzeit von unter zwei Behördentagen ist nicht möglich.
Suche
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Zuständige Abteilung
Abteilung 66/5.2 - Ausnahmegenehmigungen
Auf'm Hennekamp 45,
40225 Düsseldorf
E-Mail: genehmigungen.verkehr@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-23602
Zuständig für die Erteilung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Durch elektronische Zahlung und der Möglichkeit sich die Genehmigungen zusenden zu lassen entfällt die persönliche Vorsprache (Abholung bleibt möglich).
Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung persönlich beantragen möchten, können Sie das Büro für Ausnahmegenehmigungen gerne weiterhin während der Öffnungszeiten besuchen.
Öffnungszeiten:
Mo: 7:30 - 15:00 Uhr
Di-Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Abstellen von Werkstattfahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot, zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten, in Bewohnerparkgebieten sowie in Bereichen mit Parkscheibenregelung.
- Formloser Antrag
- Für Innungsmitglieder die Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft.
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
- Fotos des Fahrzeugs von den Seiten und mit geöffneter Heckklappe
Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Diese Firmenaufschrift muss eine Mindestgröße von acht Quadratdezimetern (bzw. 800 cm²) pro Fahrzeugseite aufweisen. Sie muss auffällig und gut sichtbar auf mindestens zwei Fahrzeugseiten aufgebracht sein. Der Firmenname ist bei der Gesamtgestaltung der Fahrzeugbeschriftung als Hauptaugenmerk zu gestalten.
Alternativ zu der Fahrzeugbeschriftung auf den beiden Längsseiten kann die Beschriftung auch auf dem Fahrzeugheck aufgebracht sein. Bei ausreichendem Platz ist auch eine entsprechende Aufbringung auf der Fahrzeugfrontseite (z.B. Motorhaube) möglich.
Im Ausnahmefall, wenn etwa Privatfahrzeuge für berufliche Zwecke verwendet werden, kann auch eine temporäre Beschriftung (z. B. Magnetfolie) mit der genannten Mindestgröße verwendet werden. Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit. Im Regelfall ist die Genehmigung mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen zu beantragen. Ab dem 01.06.2026 kann die Beantragung auch mit einer Vorlaufzeit von unter 14 Tagen erfolgen. In diesen Fällen wird statt der üblichen Verwaltungsgebühr eine Express-Gebühr erhoben. Eine Beantragung mit einer Vorlaufzeit von unter zwei Behördentagen ist nicht möglich. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/142720/show
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