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Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk
Zuständig für die Erteilung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Durch elektronische Zahlung und der Möglichkeit sich die Genehmigungen zusenden zu lassen entfällt die persönliche Vorsprache (Abholung bleibt möglich).
Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung persönlich beantragen möchten, können Sie das Büro für Ausnahmegenehmigungen gerne weiterhin während der Öffnungszeiten besuchen.
Öffnungszeiten:
Mo: 7:30 - 15:00 Uhr
Di-Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Abstellen von Werkstattfahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot, zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten, in Bewohnerparkgebieten sowie in Bereichen mit Parkscheibenregelung.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durch führen und- spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen.
Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.
Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Gebühren
Die Genehmigung wird lediglich für ein Jahr ausgestellt und kostet 150 €
Die Gebühr kann per Rechnung oder per EC-Cash bezahlt werden. Dazu ist eine EC-Karte und die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Bei der Online-Beantragung stehen eine Reihe elektronischer Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Für Innungsmitglieder die Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft.
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
- Fotos des Fahrzeugs von den Seiten und mit geöffneter Heckklappe
Fristen
Die Beantragung sollte mindestens 14 Arbeitstage im Voraus erfolgen.
Suche
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Zuständige Abteilung
Abteilung 66/5.2 - Ausnahmegenehmigungen
Auf'm Hennekamp 45,
40225 Düsseldorf
E-Mail: genehmigungen.verkehr@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-23602
Zuständig für die Erteilung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Durch elektronische Zahlung und der Möglichkeit sich die Genehmigungen zusenden zu lassen entfällt die persönliche Vorsprache (Abholung bleibt möglich).
Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung persönlich beantragen möchten, können Sie das Büro für Ausnahmegenehmigungen gerne weiterhin während der Öffnungszeiten besuchen.
Öffnungszeiten:
Mo: 7:30 - 15:00 Uhr
Di-Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Abstellen von Werkstattfahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot, zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten, in Bewohnerparkgebieten sowie in Bereichen mit Parkscheibenregelung.
- Formloser Antrag
- Für Innungsmitglieder die Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft.
- Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
- Fotos des Fahrzeugs von den Seiten und mit geöffneter Heckklappe
Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.
Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Beantragung sollte mindestens 14 Arbeitstage im Voraus erfolgen. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/142720/show
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