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Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten (an Sonn- und Feiertagen und/oder während der Ferienzeit)

Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Last-kraftwagen nicht verkehren.

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot gilt für die oben genannten Fahrzeuge an allen Samstagen Fahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen.

Bearbeitungszeitraum:

Einzelanträge 5 Werktage, Daueranträge 10 Werktage

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln
  • Termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen (kombinierter Verkehr Schiene/Straße bzw. Hafen/Straße)
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Sportveranstaltungen
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten, Musikinstrumenten)
  • Grenzüberschreitenden Verkehr (wenn die Grenzzollstellen ansonsten nicht abfertigen können)
  • Transport von lebenden Blumen und Pflanzen


Gebühren

  • Einzelgenehmigung 50,00 Euro pro Sonntag je Fahrzeug
  • Dauergenehmigung 250,00 Euro für maximal 1 Jahr


Benötigte Unterlagen

Antrag und Begründung für die Notwendigkeit des Transportes



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