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Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (Grundstück)
Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümerin oder als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.
Bearbeitungszeitraum:
4 Wochen
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Kaufvertrag
Gebühren
65,00 Euro (vom Kostenschuldner gemäß Kaufvertrag zu entrichten)
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:
- Urkundenverzeichnisnummer
- Vertragsdatum
- Gemarkung
- Flur
- Flurstück
- Straße
- Hausnummer
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es werden jedoch die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Eine telefonische Vorabinformation ist möglich.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Planungsverfahren und zentrale Dienste - 61/1
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: planung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29080
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Vorkaufsrechtverzichterklärung E-Mail: vorkaufsrecht@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-96441 Fax: 0211 89-36441
Weiterführende Informationen
Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümerin oder als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.
Bearbeitungszeitraum:
4 Wochen
Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:
- Urkundenverzeichnisnummer
- Vertragsdatum
- Gemarkung
- Flur
- Flurstück
- Straße
- Hausnummer
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es werden jedoch die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Eine telefonische Vorabinformation ist möglich.
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