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Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten
Auf Antrag übernimmt der Bundespräsident für das siebte Kind einer Familie oder einer alleinerziehenden Person die Ehrenpatenschaft. Mit dieser Ehrenpatenschaft ist ein Patengeschenk verbunden, das zur Zeit 500,00 Euro beträgt.
Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhöht diesen Betrag noch einmal um 200,00 Euro.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
- Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
- Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
Benötigte Unterlagen
- Aktuelle Abstammungsurkunde
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Der Antrag ist bei der Stadt, in der das Patenkind lebt, zu stellen. Bei erfüllten Vorraussetzungen wird der Antrag an den Bundespräsidenten weitergeleitet.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Eine telefonische Beantragung ist möglich.
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten Tel.: 0211 8995618 Fax: 0211 8929521
Weiterführende Informationen
Auf Antrag übernimmt der Bundespräsident für das siebte Kind einer Familie oder einer alleinerziehenden Person die Ehrenpatenschaft. Mit dieser Ehrenpatenschaft ist ein Patengeschenk verbunden, das zur Zeit 500,00 Euro beträgt.
Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhöht diesen Betrag noch einmal um 200,00 Euro.
- Aktuelle Abstammungsurkunde
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Der Antrag ist bei der Stadt, in der das Patenkind lebt, zu stellen. Bei erfüllten Vorraussetzungen wird der Antrag an den Bundespräsidenten weitergeleitet.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Eine telefonische Beantragung ist möglich.
- Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
- Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
- Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
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