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Baumfällung - Ausnahmen von der Baumschutzsatzung
In Düsseldorf hat der Rat der Stadt bereits 1986 eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen. Durch die Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern gemessen in einem Meter Höhe geschützt. Für mehrstämmige Bäume greift der Schutz, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat.
Die Satzung beschreibt nicht nur, welche Bäume geschützt sind, sie regelt auch das Verfahren, in welcher Weise Anträge zur Genehmigung einer Fällung an das Gartenamt zu richten sind. Wichtig ist, diese „Spielregeln“ ernst zu nehmen. Denn wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung beseitigt oder wesentlich in seinem Kronenaufbau verändert, hat dies empfindliche Bußgelder zur Folge.
Die Genehmigung zur Fällung oder Kroneneinkürzung eines Baumes kann nur erteilt werden, wenn dafür hinreichende Gründe vorliegen. Die normalen Lebensäußerungen des Baumes wie Laubfall, Schattenwurf und Wurzelbildung sind in der Regel zumutbar und können daher nicht als Begründung für die Entfernung eins Baumes angeführt werden.
Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen Obstbäume, wie Apfel-, Birn-, Kirsch- und Pflaumenbäume, wohl aber Walnussbäume und Esskastanien.
Bearbeitungszeitraum:
Ein bis zwei Wochen, maximal vier Wochen.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Eine Ausnahme von dieser Satzung ist unter bestimmten Möglichkeiten möglich:
- Wenn die Bäume durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen sind.
- Wenn die Bäume in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und der Eigentümer sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
- Wenn die Bäume, eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung nicht zulassen oder diese nur unter wesentlichen Beschränkungen möglich wäre.
- Wenn die Bäume Personen oder Sachen gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist.
- Wenn die Bäume, krank sind und ihre Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
- Wenn die Bäume, aus öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.
- Wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen.
Von den Verboten des §2 der Baumschutzsatzung kann eine Befreiung erteilt werden.
Gebühren
Die Fällgebühr beträgt 76 Euro.
Befreiungen
- Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, wie zum Beispiel Lagepläne in denen Standorte, Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume eingetragen sind.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht. Eine telefonische Beratung vorab ist möglich.
Fällanträge, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, sind als Anlage zum Bau- bzw. Abbruchantrag beim Bauaufsichtsamt einzureichen. Hier ist jeweils ein Lageplan mit Angabe von Standorten, Arten und Stammumfängen der betroffenen Bäume erforderlich.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Gartenanlagen - 68/3
Kaiserswerther Straße 390,
40474 Düsseldorf
E-Mail: baumschutz@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-26803
Fax: 0211 89-34807
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Baumfällung - Ausnahmen von der Baumschutzsatzung E-Mail: baumschutz@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-94832 Fax: 0211 89-29058
Weiterführende Informationen
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Telefon: 0211 89 - 92032
- Telefon: 0211 89 - 93773
In Düsseldorf hat der Rat der Stadt bereits 1986 eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen. Durch die Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern gemessen in einem Meter Höhe geschützt. Für mehrstämmige Bäume greift der Schutz, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat.
Die Satzung beschreibt nicht nur, welche Bäume geschützt sind, sie regelt auch das Verfahren, in welcher Weise Anträge zur Genehmigung einer Fällung an das Gartenamt zu richten sind. Wichtig ist, diese „Spielregeln“ ernst zu nehmen. Denn wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung beseitigt oder wesentlich in seinem Kronenaufbau verändert, hat dies empfindliche Bußgelder zur Folge.
Die Genehmigung zur Fällung oder Kroneneinkürzung eines Baumes kann nur erteilt werden, wenn dafür hinreichende Gründe vorliegen. Die normalen Lebensäußerungen des Baumes wie Laubfall, Schattenwurf und Wurzelbildung sind in der Regel zumutbar und können daher nicht als Begründung für die Entfernung eins Baumes angeführt werden.
Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen Obstbäume, wie Apfel-, Birn-, Kirsch- und Pflaumenbäume, wohl aber Walnussbäume und Esskastanien.
Bearbeitungszeitraum:
Ein bis zwei Wochen, maximal vier Wochen.
Formulare:
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, wie zum Beispiel Lagepläne in denen Standorte, Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume eingetragen sind.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht. Eine telefonische Beratung vorab ist möglich.
Fällanträge, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, sind als Anlage zum Bau- bzw. Abbruchantrag beim Bauaufsichtsamt einzureichen. Hier ist jeweils ein Lageplan mit Angabe von Standorten, Arten und Stammumfängen der betroffenen Bäume erforderlich.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Eine Ausnahme von dieser Satzung ist unter bestimmten Möglichkeiten möglich:
- Wenn die Bäume durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen sind.
- Wenn die Bäume in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und der Eigentümer sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
- Wenn die Bäume, eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung nicht zulassen oder diese nur unter wesentlichen Beschränkungen möglich wäre.
- Wenn die Bäume Personen oder Sachen gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist.
- Wenn die Bäume, krank sind und ihre Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
- Wenn die Bäume, aus öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.
- Wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen.
Von den Verboten des §2 der Baumschutzsatzung kann eine Befreiung erteilt werden.
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Telefon: 0211 89 - 92032
- Telefon: 0211 89 - 93773
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Informationen zur Zugänglichkeit
Straßenbaum-Angelegenheiten: +49 211 89-93773
Kinderspielplätze - Wertverbesserungen und Sponsorenmaßnahmen: +49 211 89-94807
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und des Straßengrüns Grillplätze Hundeauslaufplätze: +49 211 89-26803
Auskunft für die nördlichen Stadtteile: +49 211 89-94840
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