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Förderprogramme zum barrierefreien Umbau von Wohnungen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sowie selbstgenutztem Wohneigentum können für bauliche Maßnahmen, die Barrieren in bestehenden Wohngebäuden in Düsseldorf reduzieren, Fördermittel erhalten.
In Frage kommen dabei städtische Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen des Landes NRW. Die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist einkommensabhängig.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Förderung mit städtischen Zuschüssen
Was wird gefördert?
Förderfähige bauliche Maßnahmen sind zum Beispiel
- Einbau einer ebenerdigen Dusche
- Ausstattungsverbesserung wie erhöhte Toilette oder unterfahrbarer Waschtisch
- Einbau von breiteren Türen
- Barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons
- Grundrissänderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen
- Einbau eines Aufzugs, Treppenliftes
- Rampen.
Was gibt es zu beachten?
Bei der Förderung von Mietwohnungen gelten keine Einkommensgrenzen und es entsteht keine Mietpreis- und Belegungsbindung.
Förderfähig ist Wohnraum, der
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 5 Jahren bezugsfertig ist,
- größer als 35 Quadratmeter ist,
- sich in einem Gebäude mit höchstens 6 Vollgeschossen befindet.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum erhalten Sie nur dann einen Zuschuss, wenn Ihr Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Dabei werden die Bruttojahreseinkünfte sowie die Frei- und Abzugsbeträge aller Personen, die in einem Haushalt leben, zusammengerechnet.
Die nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft für einige Haushalte dar, wie hoch das Bruttojahreseinkommen sein darf, um eine Förderung zu erhalten. Dabei wird unterstellt, dass nur ein Haushaltsangehöriger ein Einkommen erzielt und hiervon Steuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Bei Rentner*innen wird unterstellt, dass nur eine Haushaltsangehörige Person Rente bezieht und hiervon ausschließlich Krankenversicherungsbeiträge zahlt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgend dargestellten Zahlen nur um Richtwerte handelt.
Haushalt | Maximaler Bruttojahresverdienst | |
Überschreitung der Einkommensgrenze | ||
Keine Überschreitung | Überschreitung von 40% | |
alleinstehende*r Arbeitnehmer*in | 33.136 EUR | 45.898 EUR |
alleinstehende*r Rentner*in | 23.306 EUR | 32.588 EUR |
Rentnerpaar | 32.602 EUR | 43.783 EUR |
2 Personen (kein Kind) | 45.917 EUR | 61.292 EUR |
3 Personen (1 Kind) | 49.667 EUR | 69.042 EUR |
4 Personen (2 Kinder) | 59.667 EUR | 83.042 EUR |
5 Personen (3 Kinder) | 69.667 EUR | 97.042 EUR |
Darüber hinaus gibt es Frei- und Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen zulassen z.B. für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen. Die exakte Berechnung Ihres Einkommens erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung durch das Wohnungsamt.
Sie haben die Möglichkeit, die Einhaltung der für Sie geltenden Einkommensgrenze bereits vor Antragstellung mit Hilfe des „WBS-Chancenprüfers“ anhand Ihrer Angaben zu berechnen. Das prozentuale Ergebnis können Sie sich anzeigen lassen, indem Sie auf der Seite „Ergebnis der Chancenprüfung“ den Button „Ergebnis drucken“ betätigen. Sodann wird Ihnen eine Ergebnisübersicht angezeigt. Den Prozentsatz der Über- bzw. Unterschreitung, der sich aufgrund Ihrer Angaben ergibt, finden Sie am Ende der Ergebnisübersicht.
Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis des Chancenprüfers auf Ihren Angaben basiert und unverbindlich ist. Um Fördermittel zu erhalten müssen Sie zwingend einen entsprechenden Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro pro Wohnung, maximal 20 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist die Höhe des Zuschusses darüber hinaus einkommensabhängig. Liegt das Haushaltseinkommen innerhalb der Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben), wird der errechnete Zuschuss in voller Höhe gewährt. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze bis maximal 40 Prozent wird der Zuschuss um einen Eigenanteil in Höhe der prozentualen Überschreitung gekürzt. Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 40 Prozent erhalten Sie keinen Zuschuss.
Wie läuft das Verfahren?
- Sie vereinbaren telefonisch, per E-Mail oder per Brief einen Termin für eine Ortsbesichtigung.
- Ein*e Architekt*in des Wohnungsamtes berät Sie in Ihrer Wohnung zu möglichen Umbaumaßnahmen.
- Entscheiden Sie sich für einen Umbau, müssen Sie entsprechende Kostenangebote einholen.
- Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
- Kostenangebote
- Ihre Einkommensunterlagen, wenn Ihr selbstgenutztes Wohneigentum bezuschusst werden soll.
- Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid über die Höhe des Zuschusses.
- Jetzt können Sie Aufträge an Handwerksbetriebe vergeben.
- Nach erfolgtem Umbau prüft die*der Architekt*in des Wohnungsamtes die ordnungsgemäße Ausführung vor Ort. Darüber hinaus werden die anerkennungsfähigen Kosten anhand Ihrer Rechnungen überprüft.
- Abschließend wird der Zuschuss ausgezahlt.
Das Wesentliche der Landesförderung auf einen Blick:
- Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die zum Beispiel Barrieren reduzieren, die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen oder den Einbruchschutz verbessern.
- Die Förderung erfolgt mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 200.000 Euro pro Wohnung/Eigenheim.
- 0 Prozent Zinsen für die ersten 5 Jahre.
- Feste Niedrigzinsen wahlweise für 20 oder 25 Jahre.
- 25 Prozent des Darlehens müssen nicht zurückgezahlt werden (Tilgungsnachlass), weitere Tilgungsnachlässe sind möglich.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist eine Überschreitung der Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben) bis zu 40 Prozent zulässig. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze wird der Tilgungsnachlass auf 15 Prozent beschränkt.
Weitere Informationen zum Landesprogramm finden Sie auf den Internetseiten der NRW.Bank oder des zuständigen Ministeriums.
Gebühren
Die Beratung ist kostenfrei.
Für die Bewilligung der städtischen Zuschüsse und der Landesdarlehen fallen Gebühren an.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Für den städtischen Zuschuss sind immer erforderlich:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
- Kostenangebote
- Ihre Einkommensunterlagen, wenn Ihr selbstgenutztes Wohneigentum bezuschusst werden soll.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Wohnungsbauförderung und Wohnungsvermittlung - 64/2
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: wohnungsbaufoerderung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Förderprogramme zum Abbau von Barrieren E-Mail: wohnberatung@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-96404 Fax: 0211 89-29084
Weiterführende Informationen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sowie selbstgenutztem Wohneigentum können für bauliche Maßnahmen, die Barrieren in bestehenden Wohngebäuden in Düsseldorf reduzieren, Fördermittel erhalten.
In Frage kommen dabei städtische Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen des Landes NRW. Die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist einkommensabhängig.
Für den städtischen Zuschuss sind immer erforderlich:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
- Kostenangebote
- Ihre Einkommensunterlagen, wenn Ihr selbstgenutztes Wohneigentum bezuschusst werden soll.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Förderung mit städtischen ZuschüssenWas wird gefördert?
Förderfähige bauliche Maßnahmen sind zum Beispiel
- Einbau einer ebenerdigen Dusche
- Ausstattungsverbesserung wie erhöhte Toilette oder unterfahrbarer Waschtisch
- Einbau von breiteren Türen
- Barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons
- Grundrissänderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen
- Einbau eines Aufzugs, Treppenliftes
- Rampen.
Was gibt es zu beachten?
Bei der Förderung von Mietwohnungen gelten keine Einkommensgrenzen und es entsteht keine Mietpreis- und Belegungsbindung.
Förderfähig ist Wohnraum, der
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 5 Jahren bezugsfertig ist,
- größer als 35 Quadratmeter ist,
- sich in einem Gebäude mit höchstens 6 Vollgeschossen befindet.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum erhalten Sie nur dann einen Zuschuss, wenn Ihr Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Dabei werden die Bruttojahreseinkünfte sowie die Frei- und Abzugsbeträge aller Personen, die in einem Haushalt leben, zusammengerechnet.
Die nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft für einige Haushalte dar, wie hoch das Bruttojahreseinkommen sein darf, um eine Förderung zu erhalten. Dabei wird unterstellt, dass nur ein Haushaltsangehöriger ein Einkommen erzielt und hiervon Steuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Bei Rentner*innen wird unterstellt, dass nur eine Haushaltsangehörige Person Rente bezieht und hiervon ausschließlich Krankenversicherungsbeiträge zahlt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgend dargestellten Zahlen nur um Richtwerte handelt.
Haushalt | Maximaler Bruttojahresverdienst | |
Überschreitung der Einkommensgrenze | ||
Keine Überschreitung | Überschreitung von 40% | |
alleinstehende*r Arbeitnehmer*in | 33.136 EUR | 45.898 EUR |
alleinstehende*r Rentner*in | 23.306 EUR | 32.588 EUR |
Rentnerpaar | 32.602 EUR | 43.783 EUR |
2 Personen (kein Kind) | 45.917 EUR | 61.292 EUR |
3 Personen (1 Kind) | 49.667 EUR | 69.042 EUR |
4 Personen (2 Kinder) | 59.667 EUR | 83.042 EUR |
5 Personen (3 Kinder) | 69.667 EUR | 97.042 EUR |
Darüber hinaus gibt es Frei- und Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen zulassen z.B. für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen. Die exakte Berechnung Ihres Einkommens erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung durch das Wohnungsamt.
Sie haben die Möglichkeit, die Einhaltung der für Sie geltenden Einkommensgrenze bereits vor Antragstellung mit Hilfe des „WBS-Chancenprüfers“ anhand Ihrer Angaben zu berechnen. Das prozentuale Ergebnis können Sie sich anzeigen lassen, indem Sie auf der Seite „Ergebnis der Chancenprüfung“ den Button „Ergebnis drucken“ betätigen. Sodann wird Ihnen eine Ergebnisübersicht angezeigt. Den Prozentsatz der Über- bzw. Unterschreitung, der sich aufgrund Ihrer Angaben ergibt, finden Sie am Ende der Ergebnisübersicht.
Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis des Chancenprüfers auf Ihren Angaben basiert und unverbindlich ist. Um Fördermittel zu erhalten müssen Sie zwingend einen entsprechenden Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro pro Wohnung, maximal 20 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist die Höhe des Zuschusses darüber hinaus einkommensabhängig. Liegt das Haushaltseinkommen innerhalb der Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben), wird der errechnete Zuschuss in voller Höhe gewährt. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze bis maximal 40 Prozent wird der Zuschuss um einen Eigenanteil in Höhe der prozentualen Überschreitung gekürzt. Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 40 Prozent erhalten Sie keinen Zuschuss.
Wie läuft das Verfahren?
- Sie vereinbaren telefonisch, per E-Mail oder per Brief einen Termin für eine Ortsbesichtigung.
- Ein*e Architekt*in des Wohnungsamtes berät Sie in Ihrer Wohnung zu möglichen Umbaumaßnahmen.
- Entscheiden Sie sich für einen Umbau, müssen Sie entsprechende Kostenangebote einholen.
- Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
- Kostenangebote
- Ihre Einkommensunterlagen, wenn Ihr selbstgenutztes Wohneigentum bezuschusst werden soll.
- Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid über die Höhe des Zuschusses.
- Jetzt können Sie Aufträge an Handwerksbetriebe vergeben.
- Nach erfolgtem Umbau prüft die*der Architekt*in des Wohnungsamtes die ordnungsgemäße Ausführung vor Ort. Darüber hinaus werden die anerkennungsfähigen Kosten anhand Ihrer Rechnungen überprüft.
- Abschließend wird der Zuschuss ausgezahlt.
Das Wesentliche der Landesförderung auf einen Blick:
- Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die zum Beispiel Barrieren reduzieren, die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen oder den Einbruchschutz verbessern.
- Die Förderung erfolgt mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 200.000 Euro pro Wohnung/Eigenheim.
- 0 Prozent Zinsen für die ersten 5 Jahre.
- Feste Niedrigzinsen wahlweise für 20 oder 25 Jahre.
- 25 Prozent des Darlehens müssen nicht zurückgezahlt werden (Tilgungsnachlass), weitere Tilgungsnachlässe sind möglich.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist eine Überschreitung der Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben) bis zu 40 Prozent zulässig. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze wird der Tilgungsnachlass auf 15 Prozent beschränkt.
Weitere Informationen zum Landesprogramm finden Sie auf den Internetseiten der NRW.Bank oder des zuständigen Ministeriums. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/586/show
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