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Bauvorbescheid - Allgemeine Verfahren
Vor Einreichung eines oft aufwändigen kompletten Bauantrages besteht die Möglichkeit, einen verbindlichen Bescheid (Vorbescheid) zu einzelnen Fragen eines geplanten baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens zu beantragen.
Zuständig für die Erteilung eines Vorbescheides ist in Düsseldorf das städtische Bauaufsichtsamt. Der Vorbescheid bedarf grundsätzlich der Schriftform. Zum Vorbescheid gehören in der Regel die mit Prüfvermerk versehenen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung).
Die Geltungsdauer eines Vorbescheides beträgt zwei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Ein Vorbescheid berechtigt nicht zum Baubeginn beziehungsweis zur Durchführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt für den Bearbeitungszeitraum gilt drei Monate nach Eingang aller für die Entscheidung relevanten Unterlagen.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Ist die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers (z.B. Architektin beziehungsweise Architekt).
Gebühren
Je nach Umfang der konkreten Fragestellung und des damit verbundenen Prüfaufwandes in Abhängigkeit von der Art des Vorhabens ab 50,00 Euro bis 0,6 bis 1,3 Prozent der voraussichtlichen Rohbausumme.
Bei Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder 0,6 bis 1,3 Prozent der voraussichtlichen Herstellungssumme von baulichen Änderungen im Bestand.
Zusätzliche Gebühren können beispielsweise für die Prüfung der Zulässigkeit von Abweichungen oder von Befreiungen anfallen.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Ermäßigungen können erfolgen, wenn zeitgleich mehrere im Wesentlichen vergleichbare bauliche Anlagen beantragt werden. Ebenso erfolgen Reduzierungen, wenn mehrere Abweichungen oder Befreiungen zu erteilen sind.
Benötigte Unterlagen
- Vorzulegen sind die erforderlichen, insbesondere zeichnerischen Bauvorlagen (beispielsweise Lageplan, Bauzeichnungen)
- im Einzelfall ist die Zustimmung der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers erforderlich, falls diese beziehungsweise dieser nicht selbst Bauherrin beziehungsweise Bauherr ist
Hinweis: Bei eventuellen Rückfragen hinsichtlich Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Vordrucke und Bauvorlagen steht das Bauaufsichtsamt Düsseldorf zur Verfügung.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Allgemeine Genehmigungsverfahren - 63/2
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-22999
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Bauvorbescheid - Allgemeine Verfahren E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22999 Fax: 0211 89-29083
Weiterführende Informationen
Vor Einreichung eines oft aufwändigen kompletten Bauantrages besteht die Möglichkeit, einen verbindlichen Bescheid (Vorbescheid) zu einzelnen Fragen eines geplanten baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens zu beantragen.
Zuständig für die Erteilung eines Vorbescheides ist in Düsseldorf das städtische Bauaufsichtsamt. Der Vorbescheid bedarf grundsätzlich der Schriftform. Zum Vorbescheid gehören in der Regel die mit Prüfvermerk versehenen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung).
Die Geltungsdauer eines Vorbescheides beträgt zwei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Ein Vorbescheid berechtigt nicht zum Baubeginn beziehungsweis zur Durchführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten.
Bearbeitungszeitraum:
Als grober Anhaltspunkt für den Bearbeitungszeitraum gilt drei Monate nach Eingang aller für die Entscheidung relevanten Unterlagen.
Formulare:
- Vorzulegen sind die erforderlichen, insbesondere zeichnerischen Bauvorlagen (beispielsweise Lageplan, Bauzeichnungen)
- im Einzelfall ist die Zustimmung der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers erforderlich, falls diese beziehungsweise dieser nicht selbst Bauherrin beziehungsweise Bauherr ist
Hinweis: Bei eventuellen Rückfragen hinsichtlich Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Vordrucke und Bauvorlagen steht das Bauaufsichtsamt Düsseldorf zur Verfügung.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Ist die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers (z.B. Architektin beziehungsweise Architekt).
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