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Löschung einer Baulast
Wenn man der Ansicht ist, eine Baulast sei nicht oder nicht mehr erforderlich, kann beim Bauaufsichtsamt den Verzicht auf die Baulast beantragen.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Wenn die Zustimmung des oder der Eigentümer des von der Baulast begünstigten Grundstücks zur Löschung vorgelegt wird, verkürzt dies die Bearbeitungsdauer.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter des belasteten Grundstück sein oder Grundstück erworben haben.
Gebühren
Je zu löschende Baulast 50,00 bis 250,00 Euro.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit möglichst präziser Bezeichnung der Baulast und des Grundstücks (Gemarkung / Flur / Flurstück).
Sie können uns entweder nach Terminvereinbarung persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Verwaltung - 63/1
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: bauaufsichtsamt@duesseldorf.de
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Löschung einer Baulast - Verzicht auf eine Baulast E-Mail: baulast@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22999 Fax: 0211 89-29083
Weiterführende Informationen
Wenn man der Ansicht ist, eine Baulast sei nicht oder nicht mehr erforderlich, kann beim Bauaufsichtsamt den Verzicht auf die Baulast beantragen.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Wenn die Zustimmung des oder der Eigentümer des von der Baulast begünstigten Grundstücks zur Löschung vorgelegt wird, verkürzt dies die Bearbeitungsdauer.
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit möglichst präziser Bezeichnung der Baulast und des Grundstücks (Gemarkung / Flur / Flurstück).
Sie können uns entweder nach Terminvereinbarung persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter des belasteten Grundstück sein oder Grundstück erworben haben.
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