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Unschädlichkeitszeugnis (Grundstücksrechte)

Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.

Es wird bescheinigt, dass bei der Abschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

Hierbei sind jedoch vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses alle Beteiligten zu hören.

Bearbeitungszeitraum:

Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.   

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse und das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang und die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen.

Ablehnungsgründe

Das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks größer als 10% der Fläche.

Das Eigentum an dem „Trennstück“ ist bereits übertragen worden (vom Grundbuchblatt abgeschrieben).

Das Trennstück (Teil des Grundstücks) ist im Bestandverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer selbständigen lfd. Nr. eingetragen.


Gebühren

Gebühren werden erhoben für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Erteilung.

Grundlage ist die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung [VermWertKostO NRW] mit dem dazugehörigen Gebührentarif [VermWertKostT].

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Personalausweis, eventuell Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind (Vertrag, beglaubigter Grundbuchauszug, etc.)

Antrag (Grundstücksrechte; Unschädlichkeitszeugnis)

Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) in der Fachkundenzentrale beim Vermessungs- und Katasteramt beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Unschädlichkeitszeugnis

geoservice@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-94276
Fax: 0211 89-34257

Weiterführende Informationen

Internetauftritt Vermessungs- und Katasteramt

Unschädlichkeitszeugnis (Grundstücksrechte)

Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.

Es wird bescheinigt, dass bei der Abschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

Hierbei sind jedoch vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses alle Beteiligten zu hören.

Bearbeitungszeitraum:

Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.   

Formulare:

Personalausweis, eventuell Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind (Vertrag, beglaubigter Grundbuchauszug, etc.)

Antrag (Grundstücksrechte; Unschädlichkeitszeugnis)

Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) in der Fachkundenzentrale beim Vermessungs- und Katasteramt beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gebühren werden erhoben für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Erteilung.

Grundlage ist die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung [VermWertKostO NRW] mit dem dazugehörigen Gebührentarif [VermWertKostT].

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Grundstücksrechte - Unschädlichkeitszeugnis,Belastung,Unschädlich,Grundstück
Abteilung Liegenschaftskataster - 62/4
Anschrift
Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
Telefon
0211 89-94276
Fax
0211 89-29082
Vermessungs- und Katasteramt
Anschrift
Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
Telefon
0211 89-94276
Fax
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