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Unschädlichkeitszeugnis (Grundstücksrechte)
Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.
Es wird bescheinigt, dass bei der Abschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Hierbei sind jedoch vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses alle Beteiligten zu hören.
Bearbeitungszeitraum:
Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse und das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang und die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen.
Ablehnungsgründe
Das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks größer als 10% der Fläche.
Das Eigentum an dem „Trennstück“ ist bereits übertragen worden (vom Grundbuchblatt abgeschrieben).
Das Trennstück (Teil des Grundstücks) ist im Bestandverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer selbständigen lfd. Nr. eingetragen.
Gebühren
Gebühren werden erhoben für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Erteilung.
Grundlage ist die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung [VermWertKostO NRW] mit dem dazugehörigen Gebührentarif [VermWertKostT].
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Personalausweis, eventuell Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind (Vertrag, beglaubigter Grundbuchauszug, etc.)
Antrag (Grundstücksrechte; Unschädlichkeitszeugnis)
Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) in der Fachkundenzentrale beim Vermessungs- und Katasteramt beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilungen
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Unschädlichkeitszeugnis E-Mail: geoservice@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-94276 Fax: 0211 89-34257
Weiterführende Informationen
Ist ein Grundstück belastet (Hypothek, Grundschuld, dingliche Rechte, oder ähnliches), kann dennoch ein kleiner Teil davon (Trennstück) frei von Belastungen veräußert werden.
Es wird bescheinigt, dass bei der Abschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Hierbei sind jedoch vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses alle Beteiligten zu hören.
Bearbeitungszeitraum:
Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.
Formulare:
Personalausweis, eventuell Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind (Vertrag, beglaubigter Grundbuchauszug, etc.)
Antrag (Grundstücksrechte; Unschädlichkeitszeugnis)
Das Unschädlichkeitszeugnis kann persönlich oder schriftlich (postalisch oder per Fax) in der Fachkundenzentrale beim Vermessungs- und Katasteramt beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren werden erhoben für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Erteilung.
Grundlage ist die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung [VermWertKostO NRW] mit dem dazugehörigen Gebührentarif [VermWertKostT].
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
- Anschrift
- 001 Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
- Telefon
- 0211 89-94276
- Fax
- 0211 89-29082
- Anschrift
- 001 Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
- Telefon
- 0211 89-94276
- Fax
- 0211 89-29082
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