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Heilpraktikerangelegenheiten - eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie

Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/in nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MPhG sind, vorbehalten.

Wie erhalten Sie die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie?

Zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie werden alle Anträge zuerst nach Aktenlage geprüft. Es werden zunächst die vorgelegten Zeugnisse und die gegebenenfalls vorliegenden sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen dahingehend geprüft, ob und inwieweit die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie nach Aktenlage erteilt werden kann. Dabei kommt es immer auf die möglichen Einzelumstände an.

Die Erlaubnis kann nach Aktenlage erteilt werden, wenn auf Grundlage der von Ihnen einzureichenden Unterlagen über absolvierte Fort- und/oder Weiterbildungen oder Studiengänge keine Zweifel bestehen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse in den folgenden Bereichen verfügen:

  • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei nichtärztlicher Ausübung der Heilkunde sowie weitere Rechtsvorschriften, deren Anwendung im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung notwendig ist.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Diagnostik, insbesondere die eigenverantwortliche Diagnostik und Differentialdiagnostik von Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Folgezustände.

Nähere Informationen zu den erforderlichen Kenntnissen und den vom Ministerium mit Erlass vom 21.11.2012 festgelegten Kriterien entnehmen Sie bitte dem Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie.

Wie bekommen Sie Ihre Erlaubnisurkunde?

Nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens erhalten Sie eine Erlaubnisurkunde, nach der Sie berechtigt sind, die Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, selbstständig auszuüben. Diese Urkunde wird vom Gesundheitsamt Düsseldorf ausgestellt und Ihnen per Einschreiben auf dem Postweg an Ihre Privatanschrift übersandt.

Wie geht es weiter, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird?

Sofern nach Überprüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen nach Aktenlage kein ausreichender festgestellt werden konnte, haben Sie die Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse in einer 60-stündigen Fortbildung anzueignen. Die Fortbildung muss im Umfang und Inhalt dem im Erlass des Ministeriums vom 21.11.2012 festgelegten Kriterien entsprechen und mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abschließen.

Amtliche Kenntnisstandüberprüfung

Sofern Sie die notwendigen Kenntnisse nicht durch Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen oder Studiengänge nachweisen können und nicht an einer 60-stündigen Fortbildung teilnehmen möchten, haben Sie die Möglichkeit an einer schriftlichen und mündlichen amtlichen Kenntnisstandüberprüfung teilzunehmen.

Die schriftliche Überprüfung dauert 55 Minuten und besteht aus 28 Antwort-Auswahl-Aufgaben (Multiple-Choice). Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens 75% der Lösungen richtig angegeben werden (21 Fragen). Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung zur Teilnahme an der mündlichen Überprüfung.

Bei der mündlichen Überprüfung sind eine Amtsärztin/ ein Amtsarzt und mindestens zwei Heilpraktiker(innen) als Beisitzer(innen) sowie ein(e) Protokollführer(in) zugegen. Sollten Sie den schriftlichen Teil nicht erfolgreich absolviert haben, erfolgt keine mündliche Überprüfung. Grundsätzlich sind bei Wiederholungsprüfungen beide Anteile zu absolvieren.  

Bearbeitungszeitraum:

Wegen der erhöhten Nachfrage im Bereich der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie kann zur Zeit kein konkreter Bearbeitungszeitraum genannt werden.

Aufgrund des hohen Telefonaufkommens wird gebeten, von Rückfragen z.B. betreffend des Eingangs Ihrer Unterlagen abzusehen. 

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

für die Erlaubniserteilung nach Aktenlage

Sie müssen:

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie durch ein ärztliches Attest nachweisen können
  • eine für die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) nachweisen können
  • eine 4-jährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) nachweisen können


Gebühren

Für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung und die Entscheidung über die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Gemäß Tarifstelle 10.14.12 a) der Verwaltungsgebührenordnung wird für die Prüfung nach Aktenlage eine Gebühr in Höhe von 130,- Euro erhoben.

Die Verwaltungsgebühr für die positive Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation beträgt gemäß Tarifstelle 10.14.13 AVerw GebO 60,- Euro.

Können Sie nicht die erforderlichen Kenntnisse nachweisen, wird Ihr Antrag abgelehnt und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- Euro erhoben, da sich gemäß § 15 Absatz 2 GebG NRW die Gebühr um ein Viertel gegenüber der Gebühr für die positive Entscheidung ermäßigt.

Für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Überprüfung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 300,- Euro erhoben.

Die Verwaltungsgebühr für die positive Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation beträgt gemäß Tarifstelle 10.14.13 AVerw GebO 60,- Euro.

Können Sie in der schriftlichen oder mündlichen Kenntnisstandüberprüfung nicht die erforderlichen Kenntnisse nachweisen, wird Ihr Antrag abgelehnt und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,- Euro erhoben.

Außerdem ist eine Zahlung für die mitwirkenden Beisitzer/innen in Höhe von circa 130,- Euro zu entrichten. Der Betrag wird nach Abschluss der Überprüfung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden Gebühren wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Rücknahme Ihres Antrages Verwaltungsgebühren in Höhe von 97,50 Euro anfallen.

Kostenübernahme Dritter: Sofern die Gebühren von Dritten (z. B. Arbeitgeber) übernommen werden, ist dieses zwingend bei Antragstellung anzuzeigen.Eine nachträgliche Änderung des Zahlungspflichtigen ist nicht möglich.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein          


Benötigte Unterlagen

  • einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie
  • einen tabellarischen Lebenslauf
  • eine Fotokopie des Personalausweises (beide Seiten)
  • einen Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/in (bzw. Krankengymnast/in) als aktuelle amtlich beglaubigte Fotokopie, die nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Nachweis über Fort- und Weiterbildungen, absolvierte Studiengänge oder Ausbildungsabschlüsse in den Bereichen Differentialdiagnostik und Berufs- und Gesetzeskunde (siehe Kriterienkatalog) als amtlich beglaubigte Fotokopie
  • Das Gesundheitsamt behält sich vor, eine Übersicht der in der 60-stündigen Fortbildung absolvierten Inhalte sowie die im Rahmen der Fortbildung abgelegte schriftliche Erfolgskontrolle anzufordern.
  • einen Nachweis über eine 4-jährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut(in) (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) als amtlich beglaubigte Kopie (Nachweis des Arbeitgebers oder Bescheinigung des Steuerberaters) Kopien von Arbeitsverträgen und Zeugnissen oder Selbstauskünfte werden als Nachweis nicht anerkannt. 
  • eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft) (siehe Antragsformular)
  • ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro), das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf. Bitte beachten Sie, dass das amtliche Führungszeugnis direkt zum Gesundheitsamt geschickt wird
  • ein ärztliches Attest, das Ihnen eine physische und psychische Eignung zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit bescheinigt, das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf (siehe Formular am Ende der Seite)

Bitte verwenden Sie zur Übersendung Ihres Antrages keine Mappen oder Hefter. Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen als beglaubigte Kopien zu. Bitte senden Sie Originale nur zu, sofern Sie diese nicht nach Erlaubniserteilung zurückbenötigen.

Sollten Sie über eine abgeschlossene Osteopathieausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossene Physiotherapiestudium verfügen, senden Sie diese Nachweise bitte ebenfalls als amtliche beglaubigte Kopie zu.

Im ersten Schritt senden Sie bitte die einzureichenden Unterlagen an die Briefpostanschrift.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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