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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Sie hat das Ziel,

  • eine drohende Behinderung zu verhüten,
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • es Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Wird ein Anspruch auf Eingliederungshilfe festgestellt, muss immer ein Gesamtplan erstellt werden, der dazu dient, die notwendigen Unterstützungen zu koordinieren.

Das Gesamtplanverfahren ist ein gemeinschaftlicher Prozess. Die Mitarbeitenden des Eingliederungshilfeträgers ermitteln - gemeinsam mit dem Antragstellenden - welche Leistungen benötigt werden. Hierbei werden auch andere Rehabilitationsträger gefragt, ob Leistungen in Betracht kommen oder bereits geleistet wird. Es wird daraufhin gemeinsam das passende Unterstützungspaket zusammengestellt. Das Ergebnis wird im Gesamtplan zusammengefasst, den die leistungsberechtigte Person zugeschickt bekommt. In manchen Fällen wird vor Ort in einem gemeinsamen Gespräch geklärt, was gewünscht ist und welche Unterstützung gebraucht wird. Dieses Gespräch ist eine Gesamtplankonferenz.

Der Gesamtplan wird regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben, um veränderte Bedarfe festzustellen. Um einen Gesamtplan zu erstellen, ist gegebenenfalls ein Termin mit einem Sozialarbeitenden notwendig. Dieser Termin kann – speziell, wenn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt wird - auch in der Schule stattfinden.

Die Eingliederungshilfe kann für folgende Bereiche beantragt werden:

  • Medizinische Rehabilitation
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Für Kinder und Jugendliche gehören dazu zum Beispiel:
  • Schulbegleitung im Rahmen der Teilhabe an Bildung
  • Autismustherapie
  • Freizeitassistenz im Rahmen der sozialen Teilhabe 
Für die Bewilligung der Leistungen gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten

Die Eingliederungshilfeleistung kann auch als Persönliches Budget bewilligt werden.

Bei einer seelischen Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen ist das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) anzuwenden und es gelten andere Zuständigkeiten.

Bearbeitungszeitraum:

Die Bearbeitung erfolgt umgehend nach Eingang des Antrages, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und gegebenfalls nach amtsärztlicher Stellungnahme des Gesundheitsamtes.   

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Eingliederungshilfe kann beantragt werden, wenn eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt oder eine solche droht.

Die Eingliederungshilfe wird nachrangig gezahlt. Das bedeutet, sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern (wie zum Beispiel Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Das eigene Einkommen und Vermögen wird nur bei bestimmten Leistungen angerechnet. Es ist gegebenenfalls ein Eigenanteil zu zahlen. Bei der Teilhabe an Bildung wird kein Einkommen angerechnet.


Gebühren

Kostenfrei  


Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Atteste, Gutachten – nicht älter als 6 Monate
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über die Feststellung eines Pflegegrades
  • Nachweise über vorrangige Leistungen, zum Beispiel Pflegekasse, Rententräger
  • Bei Anträgen auf Autismustherapie muss immer die Diagnose eines Facharztes (Kinderpsychologe oder Kinderpsychiater) vorliegen
  • Einkommens- und Vermögensunterlagen werden gegebenenfalls nachträglich angefordert

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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