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Namenserteilung für ein Kind - neuen Ehenamen eines Elternteils
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen.
Sofern der andere Elternteil gemeinsame Sorge mit dem erteilenden Elternteil hat oder das Kind seinen Familiennamen führt, ist die Einwilligung des Elternteils vorher nötig.
Bearbeitungszeitraum:
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangeabe nicht möglich.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Gemeinsamer Ehename des Elternteils und Ehepartner
- Gemeinsamer Haushalt des erteilenden Elternteils mit dem Ehepartner und dem betroffenen Kind
- Einwilligung des Kindes
- Einwilligung des anderen Elternteils (bei gemeinsamer Sorge oder Namenseinheit mit dem Kind) oder Beschluss des Amtsgericht über die Ersetzung der Einwilligung
Gebühren
- Namenserteilung 40,00 Euro
gegebenenfalls zusätzlich
- Beurkundung der Einwilligung 40,00
- Neuausstellung einer Geburtsurkunde 15,00 Euro
- für jede weitere, gleichzeitig beantragte Urkunde 7,50 Euro
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung oder des Düsselpasses.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde mit Nachweis der Ehenamensführung
- Ausweise der Beteiligten
- Meldebescheinigung für die Beteiligten
- Sorgerechtsnachweis
- Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder bei dessen Namenseinheit mit dem Kind
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Namenserteilung für ein Kind auf den neuen Ehenamen eines Elternteils - Einbenennung - Tel.: 0211 89-91 Fax: 0211 89-29129
Weiterführende Informationen
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen.
Sofern der andere Elternteil gemeinsame Sorge mit dem erteilenden Elternteil hat oder das Kind seinen Familiennamen führt, ist die Einwilligung des Elternteils vorher nötig.
Bearbeitungszeitraum:
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangeabe nicht möglich.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde mit Nachweis der Ehenamensführung
- Ausweise der Beteiligten
- Meldebescheinigung für die Beteiligten
- Sorgerechtsnachweis
- Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder bei dessen Namenseinheit mit dem Kind
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Gemeinsamer Ehename des Elternteils und Ehepartner
- Gemeinsamer Haushalt des erteilenden Elternteils mit dem Ehepartner und dem betroffenen Kind
- Einwilligung des Kindes
- Einwilligung des anderen Elternteils (bei gemeinsamer Sorge oder Namenseinheit mit dem Kind) oder Beschluss des Amtsgericht über die Ersetzung der Einwilligung
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