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Abbrennen von pyrotechnischen Effekten in geschlossenen Räumen

Pyrotechnische Effekte (sogenanntes Indoor-Feuerwerk) dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater und vergleichbare Einrichtungen) nur dann abgebrannt werden, wenn die Effekte vorher entsprechend der beabsichtigten Verwendung erprobt sind.

Bearbeitungszeitraum:

mindestens 14 Tage   

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Das Abbrennen eines Indoor-Feuerwerks in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern bedarf einer schriftlichen Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Allgemeine Informationen:
Die eingesetzten pyrotechnischen Effekte müssen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zugelassen und mit einer BAM-Nummer versehen sein. Das Abbrennen des Feuerwerks ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.

Falls erforderlich, stellt die Berufsfeuerwehr Düsseldorf eine Brandwache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.


Gebühren

Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr in Höhe von 55,00 bis 680,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein


Benötigte Unterlagen

Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Angaben zum Antragsteller
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit
  • Angaben zum Veranstaltungsort
  • Angaben zum Veranstalter
  • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
  • Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    (Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude)
  • detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
  • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
  • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets)
  • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und e-mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



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Zuständige Abteilung


Abteilung Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten - 32/1
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91

Weiterführende Informationen

Abbrennen von pyrotechnischen Effekten in geschlossenen Räumen

Pyrotechnische Effekte (sogenanntes Indoor-Feuerwerk) dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater und vergleichbare Einrichtungen) nur dann abgebrannt werden, wenn die Effekte vorher entsprechend der beabsichtigten Verwendung erprobt sind.

Bearbeitungszeitraum:

mindestens 14 Tage   

Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Angaben zum Antragsteller
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit
  • Angaben zum Veranstaltungsort
  • Angaben zum Veranstalter
  • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
  • Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    (Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude)
  • detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
  • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
  • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets)
  • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und e-mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr in Höhe von 55,00 bis 680,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
Feuerwerk in geschlossenen Räumen, Bühnenpyrotechnik, Indoor-Feuerwerk
Abteilung Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten - 32/1
Anschrift
Worringer Straße 111
40210 Düsseldorf
Telefon
0211 89-91

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