BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.

Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Hierfür ist eine sogenannte Aufstellererlaubnis erforderlich.

Bearbeitungszeitraum:

Sobald neben den einzureichenden Unterlagen auch die seitens des Ordnungsamtes extern angeforderten Stellungnahmen vorliegen, wird die Erlaubnis erteilt. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4-6 Wochen.

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig und kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch unter 0211 - 89 93262 erfragt werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100,00 und 1.800,00 Euro.

Bitte beachten Sie: Für jeden Aufstellort muss eine Geeignetsheitsbestätigung beantragt werden (§ 33 c der Gewerbeordnung).

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC Zahlungen mit PIN erforderlich.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein


Benötigte Unterlagen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de.
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
    (Zu beantragen bei Ihrer Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt.
  • Bei juristischen Personen z.B. AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine:
    Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.



Suche

Suche ...

Zuständige Abteilung


Abteilung Gewerbliche Angelegenheiten - 32/3
Worringer Straße 111,
40210 Düsseldorf

Feedback Formular

Feedback

Wie finden Sie unser neues Angebot?
Geben Sie uns hierzu bitte ein Feedback.