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Investitionskosten für die Tages- und Nachtpflege
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO).
Gemäß § 22 Absatz 2 APG DVO ist der Antrag auf den Zuschuss bei der Tages- und Nachtpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Anträge, die nach dem 15. des Folgemonates zugehen, werden nicht berücksichtigt.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI.
- Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie auf die Einrichtung anwendbar sind. Die Feststellungen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten.
- Tages- oder Nachtpflegegäste müssen pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sein, in Düsseldorf wohnhaft sein und dürfen keine Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.
- Es muss der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 41 SGB XI vorliegen.
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
- Aktuelle Bewilligung der Investitionskosten
Bei Erstanträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 oder § 89 SGB XI
- Aktuelle Bestätigung der WTG-Behörde, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllt werden.
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Zuständige Abteilung
Amt für Soziales und Jugend - Abteilung Beratung und Leistung - 50/3
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Investitionskostenförderung E-Mail: amt-fuer-soziales@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22842 Fax: 0211 89-32508
Weiterführende Informationen
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO).
Gemäß § 22 Absatz 2 APG DVO ist der Antrag auf den Zuschuss bei der Tages- und Nachtpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Anträge, die nach dem 15. des Folgemonates zugehen, werden nicht berücksichtigt.
- Antrag auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
- Aktuelle Bewilligung der Investitionskosten
Bei Erstanträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 oder § 89 SGB XI
- Aktuelle Bestätigung der WTG-Behörde, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllt werden.
- Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI.
- Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie auf die Einrichtung anwendbar sind. Die Feststellungen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten.
- Tages- oder Nachtpflegegäste müssen pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sein, in Düsseldorf wohnhaft sein und dürfen keine Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.
- Es muss der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 41 SGB XI vorliegen.
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