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Investitionskostenförderung für die Kurzzeitpflege

Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW).

Gemäß § 19 Absatz 2 APG DVO NRW ist der Antrag auf den Zuschuss für die Kurzzeitpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Anträge, die nach dem 15. des Folgemonates zugehen, werden nicht berücksichtigt.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 Sozialgesetzbuch-Elftes Buch (SGB XI) und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI.
  • Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie auf die Einrichtung anwendbar sind. Die Feststellungen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten.
  • Kurzzeitpflegegäste müssen pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sein, in Düsseldorf wohnhaft sein und dürfen keine Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.
  • Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach §§ 39 beziehungsweise 42 SGB XI muss vorliegen.


Gebühren

Kostenfrei


Benötigte Unterlagen

Bei Erstanträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich
  • Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
  • Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 oder § 89 SGB XI
  • Aktuelle Bestätigung der WTG-Behörde, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllt werden.



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Zuständige Abteilung


Amt für Soziales und Jugend - Abteilung Beratung und Leistung - 50/3
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Investitionskostenförderung
amt-fuer-soziales@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-22842
Fax: 0211 89-32508

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