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Investitionskostenförderung für die Kurzzeitpflege
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW).
Gemäß § 19 Absatz 2 APG DVO NRW ist der Antrag auf den Zuschuss für die Kurzzeitpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Anträge, die nach dem 15. des Folgemonates zugehen, werden nicht berücksichtigt.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 Sozialgesetzbuch-Elftes Buch (SGB XI) und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI.
- Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie auf die Einrichtung anwendbar sind. Die Feststellungen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten.
- Kurzzeitpflegegäste müssen pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sein, in Düsseldorf wohnhaft sein und dürfen keine Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.
- Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach §§ 39 beziehungsweise 42 SGB XI muss vorliegen.
Gebühren
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
- Aktuelle Bewilligung des Landschaftsverbandes Rheinland oder des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Investitionskosten
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 oder § 89 SGB XI
- Aktuelle Bestätigung der WTG-Behörde, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllt werden.
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Zuständige Abteilung
Amt für Soziales und Jugend - Abteilung Beratung und Leistung - 50/3
Willi-Becker-Allee 8,
40227 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Investitionskostenförderung E-Mail: amt-fuer-soziales@duesseldorf.de Tel.: 0211 89-22842 Fax: 0211 89-32508
Weiterführende Informationen
Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW).
Gemäß § 19 Absatz 2 APG DVO NRW ist der Antrag auf den Zuschuss für die Kurzzeitpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Anträge, die nach dem 15. des Folgemonates zugehen, werden nicht berücksichtigt.
- Antrag auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
- Aktuelle Bewilligung des Landschaftsverbandes Rheinland oder des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Investitionskosten
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 oder § 89 SGB XI
- Aktuelle Bestätigung der WTG-Behörde, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllt werden.
- Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 Sozialgesetzbuch-Elftes Buch (SGB XI) und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI.
- Einhaltung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie auf die Einrichtung anwendbar sind. Die Feststellungen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten.
- Kurzzeitpflegegäste müssen pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sein, in Düsseldorf wohnhaft sein und dürfen keine Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben.
- Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach §§ 39 beziehungsweise 42 SGB XI muss vorliegen.
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