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Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch die Außerbetriebsetzung (früher: Abmeldung, Stilllegung oder Löschung) beendet werden.

Die Außerbetriebsetzung wird aus unterschiedlichen Gründen gewünscht. Häufige Gründe sind der Verkauf des Fahrzeuges oder das Fahrzeug wird über das Winterhalbjahr nicht genutzt, wie zum Beispiel bei Motorrädern oder Cabrios.

Die Kfz-Zulassungsstelle informiert die Versicherung und die Zollverwaltung über die erfolgte Außerbetriebsetzung. Diese Meldung erfolgt automatisch, Sie müssen sich also nicht darum kümmern.

Sofern Ihr Fahrzeug mit den neuen, ab dem 01.01.2015 ausgegebenen Zulassungsplaketten und einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I versehen ist, können Sie dieses online erledigen. Weitere Voraussetzung ist ein neuer Personalausweise mit freigeschalteten Online-Funktionen.

Wichtiger Hinweis: Die Schilder/Kennzeichen sind mit Siegel/Plaketten an der Information oder am Schalter bei der Außerbetriebsetzung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung können die Schilder vor Ort entwertet werden.
Falls die Kennzeichen bereits entwertet worden sind, kann eine Außerbetriebsetzung von auswärtigen Kennzeichen hier nicht erfolgen.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die kennzeichenführende Behörde.
Bei Düsseldorfer Kennzeichen hält sich die KFZ-Zulassungsstelle vor, die Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung für 10 Jahre zu sperren.

Bearbeitungszeitraum:

sofort


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Grundsätzlich können Außerbetriebsetzungen unabhängig vom Ort der ursprünglichen Zulassung erfolgen, das heißt, Sie können in Düsseldorf ein Kraftfahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen abmelden. Wenn jedoch die Fahrzeugpapiere oder die Kennzeichenschilder nicht vollständig vorhanden sind, kann die Außerbetriebsetzung nur bei der kennzeichenführenden Zulassungsstelle erfolgen. Für die Rückfahrt zum Wohnort, zum Autohandel oder zum Demontagebetrieb nach erfolgter Außerbetriebsetzung beachten Sie bitte die Hinweise zu Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen.


Gebühren

Die Gebühr beträgt:

  • bei Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbehörde: ab 01.09.2023: 16,80 Euro
  • bei Außerbetriebsetzung über das Online-Portal: ab 01.09.2023: 3,50 Euro
  • bei gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung erhöht sich die Gebühr um 2,60 Euro

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei einer Verschrottung durch einen anerkannten Demontagebetrieb: Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Bei Verwertung des Fahrzeuges sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II einzuziehen.
  • im Fall eines Diebstahls: Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle über den Fahrzeugdiebstahl. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug im Ausland gestohlen wurde. Die Übersetzung einer ausländischen Diebstahlsanzeige reicht nicht aus, denn die deutsche Polizei stellt sicher, dass die Fahndung nach dem Fahrzeug eingeleitet wurde.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Sofern Ihr Fahrzeug mit den neuen, ab dem 01.01.2015 ausgegebenen Zulassungsplaketten und einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I versehen ist, können Sie dieses online erledigen. Weitere Voraussetzung ist ein neuer Personalausweise mit freigeschalteten Online-Funktionen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.




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Zuständige Abteilung


Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29107
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch die Außerbetriebsetzung (früher: Abmeldung, Stilllegung oder Löschung) beendet werden.

Die Außerbetriebsetzung wird aus unterschiedlichen Gründen gewünscht. Häufige Gründe sind der Verkauf des Fahrzeuges oder das Fahrzeug wird über das Winterhalbjahr nicht genutzt, wie zum Beispiel bei Motorrädern oder Cabrios.

Die Kfz-Zulassungsstelle informiert die Versicherung und die Zollverwaltung über die erfolgte Außerbetriebsetzung. Diese Meldung erfolgt automatisch, Sie müssen sich also nicht darum kümmern.

Sofern Ihr Fahrzeug mit den neuen, ab dem 01.01.2015 ausgegebenen Zulassungsplaketten und einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I versehen ist, können Sie dieses online erledigen. Weitere Voraussetzung ist ein neuer Personalausweise mit freigeschalteten Online-Funktionen.

Wichtiger Hinweis: Die Schilder/Kennzeichen sind mit Siegel/Plaketten an der Information oder am Schalter bei der Außerbetriebsetzung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung können die Schilder vor Ort entwertet werden.
Falls die Kennzeichen bereits entwertet worden sind, kann eine Außerbetriebsetzung von auswärtigen Kennzeichen hier nicht erfolgen.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die kennzeichenführende Behörde.
Bei Düsseldorfer Kennzeichen hält sich die KFZ-Zulassungsstelle vor, die Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung für 10 Jahre zu sperren.

Bearbeitungszeitraum:

sofort

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei einer Verschrottung durch einen anerkannten Demontagebetrieb: Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Bei Verwertung des Fahrzeuges sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II einzuziehen.
  • im Fall eines Diebstahls: Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle über den Fahrzeugdiebstahl. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug im Ausland gestohlen wurde. Die Übersetzung einer ausländischen Diebstahlsanzeige reicht nicht aus, denn die deutsche Polizei stellt sicher, dass die Fahndung nach dem Fahrzeug eingeleitet wurde.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Sofern Ihr Fahrzeug mit den neuen, ab dem 01.01.2015 ausgegebenen Zulassungsplaketten und einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I versehen ist, können Sie dieses online erledigen. Weitere Voraussetzung ist ein neuer Personalausweise mit freigeschalteten Online-Funktionen.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Gebühr beträgt:

  • bei Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbehörde: ab 01.09.2023: 16,80 Euro
  • bei Außerbetriebsetzung über das Online-Portal: ab 01.09.2023: 3,50 Euro
  • bei gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung erhöht sich die Gebühr um 2,60 Euro

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       
Abmeldung von Fahrzeugen, Kfz; Außerbetriebsetzung, Fahrzeugdiebstahl
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Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Anschrift
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