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Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ausgestellt,
- wenn die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) keinen Raum mehr für erforderliche Eintragungen bietet (zum Beispiel neue Fahrzeughalter oder technische Änderungen)
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, zum Beispiel weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Verlust geraten ist
- bei jeder vorzunehmenden Änderung an einem alten Fahrzeugbrief oder einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
Im Anschluss wird die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingeleitet. Das neue Dokument wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (circa drei bis vier Wochen) ausgestellt und ausgehändigt.
Besonderheiten: Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug um- oder angemeldet werden.
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsstelle, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nach der ursprünglichen Zulassung von der Zulassungsstelle nicht an den Fahrzeughalter, sondern
- an eine vom Halter bevollmächtigte Person, oder
- an den Zulasser eines Autohauses, oder
- an eine Bank / ein Leasing-Institut
übergeben wurde, muss bei Verlust eine Erklärung der entsprechenden Personen vorgelegt werden, dass sie nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist, sondern ihn an den Halter übergeben haben.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für eine vollgeschriebene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird sofort ausgehändigt.
Bei einem Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Aufbietungsverfahren im Elektronischen Verkehrsblatt. Dieses dauert circa drei bis vier Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden. Während der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug nicht zugelassen oder umgemeldet werden.
Bearbeitungszeitraum:
- sofort bei Beschädigung
- circa drei bis vier Wochen bei Verlust oder Diebstahl
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
- Abnahme der Versicherung an Eides Statt: 30,70 Euro
- Ausfertigung der Ersatzpapiere: 34,40 Euro
An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- falls vorhanden: Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Diebstahl: die Bestätigung über eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Der Fahrzeughalter muss persönlich in der Zulassungsstelle eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Im Ausnahmefall können Sie auch bei einem Notar Ihrer Wahl eine notarielle eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes abgeben. Dann können Sie sich bei der Beantragung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person benötigt außer der notariellen eidesstattlichen Versicherung eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II E-Mail: zulassungsstelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 8990144
Weiterführende Informationen
- Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ausgestellt,
- wenn die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) keinen Raum mehr für erforderliche Eintragungen bietet (zum Beispiel neue Fahrzeughalter oder technische Änderungen)
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, zum Beispiel weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Verlust geraten ist
- bei jeder vorzunehmenden Änderung an einem alten Fahrzeugbrief oder einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
Im Anschluss wird die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingeleitet. Das neue Dokument wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (circa drei bis vier Wochen) ausgestellt und ausgehändigt.
Besonderheiten: Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug um- oder angemeldet werden.
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsstelle, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nach der ursprünglichen Zulassung von der Zulassungsstelle nicht an den Fahrzeughalter, sondern
- an eine vom Halter bevollmächtigte Person, oder
- an den Zulasser eines Autohauses, oder
- an eine Bank / ein Leasing-Institut
übergeben wurde, muss bei Verlust eine Erklärung der entsprechenden Personen vorgelegt werden, dass sie nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist, sondern ihn an den Halter übergeben haben.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für eine vollgeschriebene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird sofort ausgehändigt.
Bei einem Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Aufbietungsverfahren im Elektronischen Verkehrsblatt. Dieses dauert circa drei bis vier Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden. Während der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug nicht zugelassen oder umgemeldet werden.
Bearbeitungszeitraum:
- sofort bei Beschädigung
- circa drei bis vier Wochen bei Verlust oder Diebstahl
- Personalausweis oder Reisepass
- falls vorhanden: Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Diebstahl: die Bestätigung über eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Der Fahrzeughalter muss persönlich in der Zulassungsstelle eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Im Ausnahmefall können Sie auch bei einem Notar Ihrer Wahl eine notarielle eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes abgeben. Dann können Sie sich bei der Beantragung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person benötigt außer der notariellen eidesstattlichen Versicherung eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/320/showWeitere Informationen
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