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Fahren ab 17 in Begleitung
17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Die oder der Jugendliche muss einen Antrag auf begleitetes Fahren stellen. Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.
Die Begleitperson soll den Jugendlichen als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Prüfbescheinigung für Jugendliche
Wenn Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, bekommen sie eine Prüfbescheinigung. Da der reguläre Führerschein erst mit 18 Jahren ausgestellt werden kann, ist die Prüfbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleiteten Fahrens. Ab dem 18. Geburtstag berechtigt sie bis zu drei Monate lang zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Begleitung.
Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland (bis 18 auch in Österreich) und nur für die Fahrerlaubnisklassen B oder BE, AM, L gültig. Im Ausland dürfen die Jugendlichen nicht fahren.
Mit der Zusendung des Kartenführerscheins verliert die Prüfbescheinigung ihre Gültigkeit.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich 6 Wochen.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Es müssen alle Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE vorliegen, und der Hauptwohnsitz muss in Düsseldorf sein. Die Ersterteilung kann auch im Rahmen der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis erfolgen.
Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 1/2 Jahren gestellt werden. Er ist gemeinsam mit dem Erstantrag auf eine Fahrerlaubnis zu stellen. Mit 18 wird dann ein regulärer Führerschein ausgestellt und die Prüfbescheinigung verliert mit Erhalt des Führerscheins ihre Gültigkeit.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren.
Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:
- Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
- Sie muss namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
- Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein.
- Sie muss seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen.
- Sie muss sich damit einverstanden erklären, dass die Führerscheinstelle eine Registerauskunft einholt. Begleitpersonen dürfen nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) haben.
Gebühren
- Die Antragsgebühr beträgt 44,70 Euro.
- Überprüfung der Begleitperson: pro Begleitperson 10 Euro
- Prüfbescheinigung (Führerschein ab 17): 7,70 Euro
- Direktversand des Führerscheines 5,00 Euro
An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Hinweis:
Der im Straßenverkehrsamt in der Zulassungsstelle aufgestellte Passbildautomat eines privaten Unternehmens akzeptiert nur Münzgeld. Aktuell kosten die Bilder acht Euro.
- Es müssen alle Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Führerscheines der Klasse B oder BE vorliegen.
- Antrag auf "Begleitetes Fahren ab 17" mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter beziehungsweise der Eltern. (Anlage 1 - Antrag)
- Einverständniserklärung der Begleitperson oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift. (Anlage 2 - Begleitperson)
- Kopie des Führerscheins (Vorder- und Rückseite) jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt.
Ihre persönliche Vorsprache ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, erforderlich, die Begleitung durch die Eltern ist nicht erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Fahren ab 17 in Begleitung E-Mail: fuehrerscheinstelle@duesseldorf.de Tel.: 0211 8990138 Fax: 0211 8927069
Weiterführende Informationen
17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Die oder der Jugendliche muss einen Antrag auf begleitetes Fahren stellen. Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.
Die Begleitperson soll den Jugendlichen als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Prüfbescheinigung für Jugendliche
Wenn Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, bekommen sie eine Prüfbescheinigung. Da der reguläre Führerschein erst mit 18 Jahren ausgestellt werden kann, ist die Prüfbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleiteten Fahrens. Ab dem 18. Geburtstag berechtigt sie bis zu drei Monate lang zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Begleitung.
Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland (bis 18 auch in Österreich) und nur für die Fahrerlaubnisklassen B oder BE, AM, L gültig. Im Ausland dürfen die Jugendlichen nicht fahren.
Mit der Zusendung des Kartenführerscheins verliert die Prüfbescheinigung ihre Gültigkeit.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich 6 Wochen.
Formulare:
Hinweis:Der im Straßenverkehrsamt in der Zulassungsstelle aufgestellte Passbildautomat eines privaten Unternehmens akzeptiert nur Münzgeld. Aktuell kosten die Bilder acht Euro.
- Es müssen alle Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung eines Führerscheines der Klasse B oder BE vorliegen.
- Antrag auf "Begleitetes Fahren ab 17" mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter beziehungsweise der Eltern. (Anlage 1 - Antrag)
- Einverständniserklärung der Begleitperson oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift. (Anlage 2 - Begleitperson)
- Kopie des Führerscheins (Vorder- und Rückseite) jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt.
Ihre persönliche Vorsprache ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, erforderlich, die Begleitung durch die Eltern ist nicht erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Es müssen alle Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE vorliegen, und der Hauptwohnsitz muss in Düsseldorf sein. Die Ersterteilung kann auch im Rahmen der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis erfolgen.
Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 1/2 Jahren gestellt werden. Er ist gemeinsam mit dem Erstantrag auf eine Fahrerlaubnis zu stellen. Mit 18 wird dann ein regulärer Führerschein ausgestellt und die Prüfbescheinigung verliert mit Erhalt des Führerscheins ihre Gültigkeit.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren.
Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:
- Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
- Sie muss namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
- Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein.
- Sie muss seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen.
- Sie muss sich damit einverstanden erklären, dass die Führerscheinstelle eine Registerauskunft einholt. Begleitpersonen dürfen nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) haben.
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