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Fahrschulerlaubnis
Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrlschulerlaubnis
Bearbeitungszeitraum:
4 bis 6 Wochen.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- Mindestalter 25 Jahre
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen
- Mindestens zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer/-in
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten
- Vorhaltung des erforderlichen Unterrichtsraums, der erforderlichen Lehrmittel und der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge
- Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss ein gesetzliche/-r Vertreter/-in der juristischen Person (zum Beispiel Geschäftsführer/-in) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden.
Gebühren
Was ist zu bezahlen ?
- 102,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person
- 153,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person oder Personengesellschaft
- 84,40 Euro für die Zweigstellenerlaubnis
- 3,30 Euro für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister
An diesem Standort ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, googlepay, applepay).
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Amtlich beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins oder Vorlage des Originals und einer Kopie des Fahrlehrerscheins.
- Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit. Zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaber/-innen der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden.
- Eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten oder die Vorlage einer bestehenden Fahrschulerlaubnis.
- Eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse erteilt wurden
- Ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl.
- Eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
- Eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- Nachweis des Nutzungsrechtes zum Unterrichtsraum (zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrags)
- Eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes für die Nutzungsänderung des Unterrichtsraums oder alternativ eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass eine Nutzungsänderung nicht erforderlich ist. Weitergehende Auskünfte erteilt das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
- Angaben über die sonstigen zusätzlichen beruflichen Verpflichtungen der Inhaber/-innen oder der verantwortlichen Leiter/-innen sowie Angaben über die Anzahl der zu leitenden Zweigstellen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung oder der Leitung von mehreren Zweigstellen ist zusätzlich ein Konzept vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob der Inhaber/ die Inhaberin oder die verantwortlichen Leitung den Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung potenzieller Wegstrecken überschaubar bewerkstelligen kann.
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate!)
- Aktuelles erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des BZRG der Belegart OE. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist nur bei Ihrer Stadtverwaltung (Bürgerbüro) möglich und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
- Nur bei juristischen Personen:
- In diesem Zusammenhang ist auch der Anstellungsvertrag des verantwortlichen Leiters in Ablichtung einzureichen.
- Aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung:
- Geschäftsführer-Eintrag im Handelsregister,
- Prokura-Eintrag im Handelsregister oder
- Satzung
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der ggf. einzusehenden Verwaltungsvorgänge, werden die Ihnen zur Verfügung stehenden Lehrmaterialien, die Ausbildungsfahrzeuge und der Unterrichtsraum an Ort und Stelle durch die Mitarbeiter der Verkehrsgewerbestelle der Landeshauptstadt Düsseldorf überprüft.
Hinweis:
Berücksichtigen Sie, dass sich aus jedem einzuleitenden Prüfverfahren ergeben kann, dass ggf. noch weitere Unterlagen von Ihnen nach hiesiger Aufforderung einzureichen sind.
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen sollte.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Straßenverkehrsamt - 33/3
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29187
Weiterführende Informationen
- Terminvereinbarung
- Führungszeugnis
- Bürgerbüros
- Gewerbezentralregister
- Ordnungsamt
- Fahrlehrerausbildung
Telefon: 0211 - 8922221
0211 - 8926144
Fax: 0211 - 8929107
E-Mail: fahrschulen@duesseldorf.de
Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrlschulerlaubnis
Bearbeitungszeitraum:
4 bis 6 Wochen.
Amtlich beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins oder Vorlage des Originals und einer Kopie des Fahrlehrerscheins.- Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit. Zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaber/-innen der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden.
- Eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten oder die Vorlage einer bestehenden Fahrschulerlaubnis.
- Eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse erteilt wurden
- Ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl.
- Eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
- Eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- Nachweis des Nutzungsrechtes zum Unterrichtsraum (zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrags)
- Eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes für die Nutzungsänderung des Unterrichtsraums oder alternativ eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass eine Nutzungsänderung nicht erforderlich ist. Weitergehende Auskünfte erteilt das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
- Angaben über die sonstigen zusätzlichen beruflichen Verpflichtungen der Inhaber/-innen oder der verantwortlichen Leiter/-innen sowie Angaben über die Anzahl der zu leitenden Zweigstellen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung oder der Leitung von mehreren Zweigstellen ist zusätzlich ein Konzept vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob der Inhaber/ die Inhaberin oder die verantwortlichen Leitung den Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung potenzieller Wegstrecken überschaubar bewerkstelligen kann.
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate!)
- Aktuelles erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des BZRG der Belegart OE. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist nur bei Ihrer Stadtverwaltung (Bürgerbüro) möglich und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
- Nur bei juristischen Personen:
- In diesem Zusammenhang ist auch der Anstellungsvertrag des verantwortlichen Leiters in Ablichtung einzureichen.
- Aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft
- Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung:
- Geschäftsführer-Eintrag im Handelsregister,
- Prokura-Eintrag im Handelsregister oder
- Satzung
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der ggf. einzusehenden Verwaltungsvorgänge, werden die Ihnen zur Verfügung stehenden Lehrmaterialien, die Ausbildungsfahrzeuge und der Unterrichtsraum an Ort und Stelle durch die Mitarbeiter der Verkehrsgewerbestelle der Landeshauptstadt Düsseldorf überprüft.
Hinweis:
Berücksichtigen Sie, dass sich aus jedem einzuleitenden Prüfverfahren ergeben kann, dass ggf. noch weitere Unterlagen von Ihnen nach hiesiger Aufforderung einzureichen sind.
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen sollte.
- Mindestalter 25 Jahre
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen
- Mindestens zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer/-in
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten
- Vorhaltung des erforderlichen Unterrichtsraums, der erforderlichen Lehrmittel und der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge
- Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss ein gesetzliche/-r Vertreter/-in der juristischen Person (zum Beispiel Geschäftsführer/-in) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden.
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Telefon: 0211 - 8922221
0211 - 8926144
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E-Mail: fahrschulen@duesseldorf.de https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/303/show
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