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Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung erfolgt sofort.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässsig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)
Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.
Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:
- sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, beispielhaft die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
- die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll
Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Mobilitätseingeschränkte Personen, die an einer persönlichen Vorsprache gehindert sind, können sich zur Terminvereinbarung an den Außer-Haus-Service wenden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
- 1,50 EURO je zu beglaubigender Unterschrift
Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR einmalig auf die Gesamtgebühr erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung - auch bei Kleinbeträgen unter 10,00 EUR - wird daher empfohlen.
Befreiungen
- bei Vorlage des Düsselpasses
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Mobilitätseingeschränkte Personen, die an einer persönlichen Vorsprache gehindert sind, können sich zur Terminvereinbarung an den Außer-Haus-Service wenden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Einwohnermeldeamt - 33/4
Willi-Becker-Allee 7,
40227 Düsseldorf
E-Mail: einwohnermeldeamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90141
Fax: 0211 89-29035
Weiterführende Informationen
Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.
Bearbeitungszeitraum:
Die Bearbeitung erfolgt sofort.
- Amtlicher Lichtbildausweis
- das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Mobilitätseingeschränkte Personen, die an einer persönlichen Vorsprache gehindert sind, können sich zur Terminvereinbarung an den Außer-Haus-Service wenden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässsig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)
Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.
Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:
- sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, beispielhaft die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
- die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll
Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Mobilitätseingeschränkte Personen, die an einer persönlichen Vorsprache gehindert sind, können sich zur Terminvereinbarung an den Außer-Haus-Service wenden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/228/show
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