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Wechsel des Hauptwohnsitzes (Statuswechsel)
Unterhalten Sie im Bundesgebiet oder im Stadtgebiet Düsseldorf mehrere Wohnsitze, ist einer davon zum Hauptwohnsitz zu bestimmen. Jede weitere Wohnung ist ein Nebenwohnsitz. Wohnsitze im Ausland bleiben melderechtlich unbeachtet.
Der Hauptwohnsitz ist regelmäßig die vorwiegend, d.h. zeitlich mehr benutzte Wohnung. Bei verheirateten oder verpartnerten Einwohnern ist dies regelmäßig die Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen, z.B. bei gleicher Nutzungsdauer, ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind bei Personen, die dauerhaft getrennt leben oder in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnen und noch nicht 25 Jahre alt sind, möglich.
Jede Änderung des Hauptwohnsitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes mitzuteilen. Eine erneute Einzugsbestätigung Ihres Wohnungsgebers ist dazu nicht erforderlich. Ein längeres Überschreiten der Meldefrist kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt werden.
Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) vorgelegt werden.
Besonderheiten gelten bei der Anmeldung von Minderjährigen – Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann die vorwiegende Nutzung einer Wohnung nicht festgestellt werden, weil der minderjährige Einwohner sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes bei den Personensorgeberechtigten. Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.
Für Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.
Zeitgleich mit dem Wechsel des Hauptwohnsitzes haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für bestimmte Datenübermittlungen sperren zu lassen.
Über en Wechsel des Hauptwohnsitzes erhalten Sie einmalig eine kostenfreie Meldebestätigung.
Bearbeitungszeitraum:
Im Rahmen der Vorsprache in einem der Düsseldorfer Bürgerbüros
Formulare:Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
- persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer bevollmächtigten Person
- mehrere inländische Wohnsitze und Verlagerung der vorwiegenden Nutzung
Gebühren
- gebührenfrei
Benötigte Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass bzw. Nationalpass)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis, sowie der von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldeschein (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
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Zuständige Abteilung
Abteilung Einwohnermeldeamt - 33/4
Willi-Becker-Allee 7,
40227 Düsseldorf
E-Mail: einwohnermeldeamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90141
Fax: 0211 89-29035
Weiterführende Informationen
Unterhalten Sie im Bundesgebiet oder im Stadtgebiet Düsseldorf mehrere Wohnsitze, ist einer davon zum Hauptwohnsitz zu bestimmen. Jede weitere Wohnung ist ein Nebenwohnsitz. Wohnsitze im Ausland bleiben melderechtlich unbeachtet.
Der Hauptwohnsitz ist regelmäßig die vorwiegend, d.h. zeitlich mehr benutzte Wohnung. Bei verheirateten oder verpartnerten Einwohnern ist dies regelmäßig die Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen, z.B. bei gleicher Nutzungsdauer, ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind bei Personen, die dauerhaft getrennt leben oder in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnen und noch nicht 25 Jahre alt sind, möglich.
Jede Änderung des Hauptwohnsitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes mitzuteilen. Eine erneute Einzugsbestätigung Ihres Wohnungsgebers ist dazu nicht erforderlich. Ein längeres Überschreiten der Meldefrist kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt werden.
Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) vorgelegt werden.
Besonderheiten gelten bei der Anmeldung von Minderjährigen – Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann die vorwiegende Nutzung einer Wohnung nicht festgestellt werden, weil der minderjährige Einwohner sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes bei den Personensorgeberechtigten. Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.
Für Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.
Zeitgleich mit dem Wechsel des Hauptwohnsitzes haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für bestimmte Datenübermittlungen sperren zu lassen.
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Formulare:- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass bzw. Nationalpass)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis, sowie der von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldeschein (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer bevollmächtigten Person
- mehrere inländische Wohnsitze und Verlagerung der vorwiegenden Nutzung
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