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Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz

Besondere Aufenthaltsrechte gibt es für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie deren Familienangehörige aus anderen (nicht der EU angehörenden) Ländern.

Wenn die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit" erfüllt sind, benötigen Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten dann eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis.

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. September 2011 gibt es elektronische Aufenthaltsdokumente (eAT). Staatsangehörige der Schweiz können wählen, ob sie die Aufenthaltserlaubnis in der bisherigen Form oder als elektronisches Dokument haben möchten.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Sie sind in Düsseldorf mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und
  • üben eine Erwerbstätigkeit aus (selbständig oder unselbständig) oder
  • wollen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
  • sind Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer
  • oder sind mit einer oder einem solchen Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt (zum Beispiel als Elternteil, Kind oder Enkelkind)


Gebühren

 Für Staatsangehörige der Schweiz beträgt die Gebühr für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

  • 28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Andernfalls beträgt die Gebühr für Staatsangehörige der Schweiz 8,00 Euro. 
  • Für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt. Eine Übersicht über die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
  • Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen

  • Von einer Gebührenerhebung wird in der Regel abgesehen, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • Nein    


Benötigte Unterlagen

Kunde erhält eine Liste der benötigten Unterlagen nach Prüfung der Voraussetzungen.




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz

Besondere Aufenthaltsrechte gibt es für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie deren Familienangehörige aus anderen (nicht der EU angehörenden) Ländern.

Wenn die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit" erfüllt sind, benötigen Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten dann eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis.

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. September 2011 gibt es elektronische Aufenthaltsdokumente (eAT). Staatsangehörige der Schweiz können wählen, ob sie die Aufenthaltserlaubnis in der bisherigen Form oder als elektronisches Dokument haben möchten.

Kunde erhält eine Liste der benötigten Unterlagen nach Prüfung der Voraussetzungen.

 Für Staatsangehörige der Schweiz beträgt die Gebühr für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

  • 28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Andernfalls beträgt die Gebühr für Staatsangehörige der Schweiz 8,00 Euro. 
  • Für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen, wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt. Eine Übersicht über die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
  • Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen

  • Von einer Gebührenerhebung wird in der Regel abgesehen, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • Nein    
Besonderes Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz, Schweiz - besondere Aufenthaltserlaubnis, Schweiz - besonderes Aufenthaltsrecht
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Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Anschrift
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