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Ausweisersatz für Ausländer

Ausweisersatz für Ausländer

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Für den Aufenthalt in Deutschland wird die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt.

Entscheidend für die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist, dass es Ihnen derzeit nicht zumutbar ist, von der Vertretung Ihres Heimatstaates einen Pass oder Passersatz zu bekommen.

Als zumutbar gilt insbesondere:

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen
  • an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden
  • vom Herkunftsstaat allgemein festgelegte Gebühren zu bezahlen

Falls Sie nur vorübergehend nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind (z.B. die Ausstellung eines neuen Passes nimmt einige Zeit in Anspruch, Ihr Pass oder Passersatz wurde der Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen), müssen Sie sich zunächst bei Ihrer Heimatvertretung um die Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Passersatzes kümmern.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes durch die Ausländerbehörde besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Ein Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Auslandsreisen sind mit einem Ausweisersatz nicht möglich.

Bearbeitungszeitraum:

Ist abhängig von den eingereichten Unterlagen.

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Sie wohnen in Düsseldorf und sind hier mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Sie besitzen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung
  • Sie haben nachweislich keinen anderen Pass oder Passersatz
  • es ist Ihnen nicht zuzumuten, einen solchen zu beantragen


Gebühren

Gebühren (eAT):

  • Wird der Ausweisersatz gleichzeitig mit der Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt, ist die Gebühr für den Ausweisersatz in der jeweiligen Gebühr für den Aufenthaltstitel enthalten.
  • Für die Neuausstellung eines noch gültigen elektronischen Aufenthaltstitels wird eine Gebühr in Höhe von 67,00 Euro (Minderjährige 33,50 Euro) erhoben.
  • Die Gebühr für die Erteilung einen Ausweisersatz auf gesondertem Vordruck beträgt.18,00 Euro (Minderjährige 9,00 Euro), 

Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen

  • Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei sind von der Gebühr für den Ausweisersatz befreit. 
  • Die Erteilung des Ausweisersatzes ist auch gebührenfrei, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Erforderliche Unterlagen in Kopie:

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • Nachweise über die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung, z.B. eine Bestätigung der Botschaft. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.
Bei Anträgen für ein noch nicht 16 Jahre altes Kind durch nur ein Elternteil: eine Einverständniserklärung sowie den Pass des anderen Sorgeberechtigten oder den Nachweis über das alleinige Sorgerecht.




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Ausweisersatz für Ausländer

auslaenderamt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8991
Fax: 0211 8929036

Ausweisersatz für Ausländer
Ausweisersatz für Ausländer

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Für den Aufenthalt in Deutschland wird die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt.

Entscheidend für die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist, dass es Ihnen derzeit nicht zumutbar ist, von der Vertretung Ihres Heimatstaates einen Pass oder Passersatz zu bekommen.

Als zumutbar gilt insbesondere:

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen
  • an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden
  • vom Herkunftsstaat allgemein festgelegte Gebühren zu bezahlen

Falls Sie nur vorübergehend nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind (z.B. die Ausstellung eines neuen Passes nimmt einige Zeit in Anspruch, Ihr Pass oder Passersatz wurde der Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen), müssen Sie sich zunächst bei Ihrer Heimatvertretung um die Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Passersatzes kümmern.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes durch die Ausländerbehörde besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Ein Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Auslandsreisen sind mit einem Ausweisersatz nicht möglich.

Bearbeitungszeitraum:

Ist abhängig von den eingereichten Unterlagen.

Formulare:

Erforderliche Unterlagen in Kopie:

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • Nachweise über die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung, z.B. eine Bestätigung der Botschaft. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.
Bei Anträgen für ein noch nicht 16 Jahre altes Kind durch nur ein Elternteil: eine Einverständniserklärung sowie den Pass des anderen Sorgeberechtigten oder den Nachweis über das alleinige Sorgerecht.
Gebühren (eAT):
  • Wird der Ausweisersatz gleichzeitig mit der Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt, ist die Gebühr für den Ausweisersatz in der jeweiligen Gebühr für den Aufenthaltstitel enthalten.
  • Für die Neuausstellung eines noch gültigen elektronischen Aufenthaltstitels wird eine Gebühr in Höhe von 67,00 Euro (Minderjährige 33,50 Euro) erhoben.
  • Die Gebühr für die Erteilung einen Ausweisersatz auf gesondertem Vordruck beträgt.18,00 Euro (Minderjährige 9,00 Euro), 

Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen

  • Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei sind von der Gebühr für den Ausweisersatz befreit. 
  • Die Erteilung des Ausweisersatzes ist auch gebührenfrei, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • Nein       
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Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
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Fax
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