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Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, brauchen Sie eventuell eine Bescheinigung damit Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können.  Auf Antrag kann Ihre zuständige Ausländerbehörde Ihnen dann eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes austellen.

Wenn die Frist von sechs Monaten lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt, führt dies nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. 

Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen, sollten Sie
  • aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreisen oder
  • ausgereist sein und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sein.

Für bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte) gelten Sonderregelungen. 

Ausnahmen gelten auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die schon mehr als 15 Jahre in Deutschland leben oder mit deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben.

In diesen Fällen können Sie sich durch die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihrer Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen, damit eine problemlose Wiedereinreise möglich ist. Diese Bescheinigung kann auch noch nach der Ausreise beantragt werden. 

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, sprechen Sie uns bitte an. Ihre Ausländerbehörde informiert Sie gern, ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung zutrifft oder ob ggf. individuell eine längere Frist bestimmt werden kann. 

Bearbeitungszeitraum:

Die Bescheinigung kann ausgestellt werden, wenn alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen vorliegen.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis

  • Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis,
  • Sie halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf 
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt dauerhaft sicherstellen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlöschens)
  • es liegt kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG vor
  • Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erlischt die Niederlassungserlaubnis Ihres mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartners ebenfalls nicht.
  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch nicht durch einen längeren Auslandsaufenthalt,  solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen besteht und kein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. .

Bestimmung einer längeren Frist

Wenn Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen und einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt planen, können Sie die Bestimmung einer längeren Frist zur Wiedereinreise beantragen. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten, und für welchen Termin die Wiedereinreise geplant ist. 


Gebühren

Gebühren:

  • Erwachsene. 18,- Euro
  • Minderjährige 9,- Euro

Die Gebühren können ausschließlich mit EC-Karte bezahlt werden.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

Erforderliche Unterlagen in Kopie:

  • Anlass und voraussichtliche Dauer des geplanten Auslandsaufenthaltes
  • gesicherten Lebensunterhalt: aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge
  • ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • (Eventuell Nachweis über abgeleisteten Wehrdienst)




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309

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