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Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Berufskraftfahrer-Qualifikation-Änderungen zum 23.05.2021
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab sofort bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich.
Am 23. Mai 2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden zunächst Fahrerqualifizierungsnachweise und ab dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst. Informationen hierüber können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.
Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können.
Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren.
Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.
Was ändert sich für Berufskraftfahrer?
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müsseneine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.Betroffen sind Inhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, CE, C, D1, D1E, D und DE, die im Güterkraftverkehr ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen führen beziehungsweise ein Fahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Stichtage waren der 10.09.2008 und der 10.09.2009.
Bus-Fahrer, die vor dem 10.09.2008 / Lkw-Fahrer, die vor dem 10.09.2009 im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis waren, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen und das im Führerschein durch die Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist dokumentieren lassen. Die Weiterbildungen können durch anerkannte Ausbildungsstätten und durch Fahrschulen, die zur Ausbildung der Klassen C und D berechtigt sind, durchgeführt werden. Die Eintragung der Ziffer 95 erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes. Die zusätzliche Gebühr hierfür beträgt 28,60 EUR.
Berufskraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.09.2009 (Lkw-Fahrer) erworben haben, müssen eine Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation). Für die Abnahme der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
Informationsblatt zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Informationen der Industrie- und Handelskammer
Rechtsgrundlagen:
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Zuständige Abteilung
Fahrerlaubnisbehörde
Höherweg 101,
40233 Düsseldorf
E-Mail: fuehrerscheinstelle@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-90138
Weiterführende Informationen
Berufskraftfahrer-Qualifikation-Änderungen zum 23.05.2021
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab sofort bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich.
Am 23. Mai 2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden zunächst Fahrerqualifizierungsnachweise und ab dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst. Informationen hierüber können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.
Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können.
Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren.
Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.
Was ändert sich für Berufskraftfahrer?
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müsseneine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.Betroffen sind Inhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, CE, C, D1, D1E, D und DE, die im Güterkraftverkehr ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen führen beziehungsweise ein Fahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Stichtage waren der 10.09.2008 und der 10.09.2009.
Bus-Fahrer, die vor dem 10.09.2008 / Lkw-Fahrer, die vor dem 10.09.2009 im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis waren, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen und das im Führerschein durch die Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist dokumentieren lassen. Die Weiterbildungen können durch anerkannte Ausbildungsstätten und durch Fahrschulen, die zur Ausbildung der Klassen C und D berechtigt sind, durchgeführt werden. Die Eintragung der Ziffer 95 erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes. Die zusätzliche Gebühr hierfür beträgt 28,60 EUR.
Berufskraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.09.2009 (Lkw-Fahrer) erworben haben, müssen eine Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation). Für die Abnahme der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
Informationsblatt zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Informationen der Industrie- und Handelskammer
Rechtsgrundlagen:
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/16308/showFeedback Formular
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