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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll eine Unzumutbarkeit im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass geklärt werden muss, ob das bürgerliche Recht die gewünschte Namensänderung ermöglicht. Nur wenn dieses keine passenden Möglichkeiten anbietet und ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden kann, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll eine Unzumutbarkeit im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass geklärt werden muss, ob das bürgerliche Recht die gewünschte Namensänderung ermöglicht. Nur wenn dieses keine passenden Möglichkeiten anbietet und ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden kann, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Allgemeine Grundsätze
Alle Möglichkeiten der Namensänderungen sind abschließend in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt. Es muss daher immer zuerst geklärt werden, ob eine Namensänderung z.B. beim Standesamt möglich ist.Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll Unzumutbarkeiten im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden muss. Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend. Straftaten können dazu führen, dass eine Namensänderung nicht durchgeführt werden darf.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.
Örtlich Zuständigkeit
Die Namensänderungsbehörde ist zuständig bei:- Aktuellem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf
- aktuellem Wohnsitz im Ausland und letztem Wohnsitz in Düsseldorf
Eine behördliche Namensänderung ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich.
Außerdem können dieser Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Düsseldorf einen Antrag stellen:
- Staatenlosen
- Anerkannten ausländischen Flüchtlingen
- Asylberechtigten.
Ein Antrag muss schriftlich und eigenhändiger Unterschrift gestellt werden. Der Antrag muss im Original mit den Originalunterlagen postalisch übersandt werden.
Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ab 16 Jahre ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes erforderlich.
Bei Vormundschaft und Betreuung können gerichtliche Genehmigungen erforderlich sein.
Gebühren
Änderung des Familiennamens | 50,00 bis 1.200,00 EUR |
Vornamensänderung | 50,00 bis 300,00 EUR. |
Bei Ablehnung oder Antragsrücknahem werden in der Regel 75 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben. Wir empfehlen daher vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.
Befreiungen
- Befreiungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich
Ermäßigungen
- Ermäßigungen sind nach Prüfung im Einzelfall auf Antrag möglich
Benötigte Unterlagen
- Kopie der Ausweise aller Staatsangehörigkeiten (Personalausweis oder Reisepass)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Führungszeugnis (Belegart 0) für alle Personen, ab 16 Jahre
- Geburtsnachweis
- Bei Geburt in Deutschland:
aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters (keine Geburtsurkunde) - Bei Geburt im Ausland:
internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
- Bei Geburt in Deutschland:
- Nachweis der aktuellen oder der letzten aufgelösten Ehe oder Lebenspartnerschaft (falls Sie schon einmal geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben)
- Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft in Deutschland:
aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters (keine Heiratsurkunde) - Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Ausland:
internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
- Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft in Deutschland:
Öffentlich-rechtliche Namensänderung Vornamensänderung (öffentlich-rechtlich), Familiennamensänderung (öffentlich-rechtlich) Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll eine Unzumutbarkeit im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass geklärt werden muss, ob das bürgerliche Recht die gewünschte Namensänderung ermöglicht. Nur wenn dieses keine passenden Möglichkeiten anbietet und ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden kann, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll Unzumutbarkeiten im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden muss. Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend. Straftaten können dazu führen, dass eine Namensänderung nicht durchgeführt werden darf.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.
Eine behördliche Namensänderung ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich.
Außerdem können dieser Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Düsseldorf einen Antrag stellen:
Ein Antrag muss schriftlich und eigenhändiger Unterschrift gestellt werden. Der Antrag muss im Original mit den Originalunterlagen postalisch übersandt werden.
Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ab 16 Jahre ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes erforderlich.
Bei Vormundschaft und Betreuung können gerichtliche Genehmigungen erforderlich sein. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/162/show
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll eine Unzumutbarkeit im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass geklärt werden muss, ob das bürgerliche Recht die gewünschte Namensänderung ermöglicht. Nur wenn dieses keine passenden Möglichkeiten anbietet und ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden kann, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
- Kopie der Ausweise aller Staatsangehörigkeiten (Personalausweis oder Reisepass)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Führungszeugnis (Belegart 0) für alle Personen, ab 16 Jahre
- Geburtsnachweis
- Bei Geburt in Deutschland:
aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters (keine Geburtsurkunde) - Bei Geburt im Ausland:
internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
- Bei Geburt in Deutschland:
- Nachweis der aktuellen oder der letzten aufgelösten Ehe oder Lebenspartnerschaft (falls Sie schon einmal geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben)
- Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft in Deutschland:
aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters (keine Heiratsurkunde) - Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Ausland:
internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland ermächtigten Übersetzers (ggfs. nach ISO-Norm)
- Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft in Deutschland:
Allgemeine Grundsätze
Alle Möglichkeiten der Namensänderungen sind abschließend in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt. Es muss daher immer zuerst geklärt werden, ob eine Namensänderung z.B. beim Standesamt möglich ist.Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung soll Unzumutbarkeiten im Einzelfall beseitigen und ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Dies bedeutet, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nachgewiesen werden muss. Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend. Straftaten können dazu führen, dass eine Namensänderung nicht durchgeführt werden darf.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine Kontaktaufnahme.
Örtlich Zuständigkeit
Die Namensänderungsbehörde ist zuständig bei:- Aktuellem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf
- aktuellem Wohnsitz im Ausland und letztem Wohnsitz in Düsseldorf
Eine behördliche Namensänderung ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich.
Außerdem können dieser Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Düsseldorf einen Antrag stellen:
- Staatenlosen
- Anerkannten ausländischen Flüchtlingen
- Asylberechtigten.
Ein Antrag muss schriftlich und eigenhändiger Unterschrift gestellt werden. Der Antrag muss im Original mit den Originalunterlagen postalisch übersandt werden.
Bei minderjährigen Kindern ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ab 16 Jahre ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes erforderlich.
Bei Vormundschaft und Betreuung können gerichtliche Genehmigungen erforderlich sein. https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/162/show
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