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Neuaustellung eines Aufenthaltstitels ("Übertrag")

Allgemeine Hinweise

Ihr Aufenthaltstitel ist in Ihren Nationalpass bzw. Passersatz eingeklebt oder wurde bereits als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt.

Wenn Ihnen nach Ablauf der Gültigkeit oder Verlust Ihres Ausweisdokuments ein neuer Pass ausgestellt wurde, ist die Neuausstellung des Aufenthaltstitels erforderlich, auch wenn dessen Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. 

Eine Neuausstellung ist auch erforderlich, wenn

  • Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren haben
  • die auf dem elektronischen Aufenthaltstitelgespeicherten Angaben geändert werden müssen (Dies gilt nicht für die Änderung der Meldeanschrift)
  • die technische Nutzungsdauer eines mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitels abgelaufen ist oder
  • wenn das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) auf dem elektronischen Aufenthaltstitel nicht (mehr) funktioniert

Sollte Ihre Aufenthaltserlaubnis innerhalb der nächsten drei Monate ablaufen, ist es sinnvoll, einen Termin zur Beantragung der Verlängerung zu vereinbaren.

Bearbeitungszeitraum:

Wenn Sie alle Unterlagen mitgebracht haben, wird der neue elektronische Aufenthaltstitel in der Regel sofort bestellt. Da elektronische Aufenthaltstitel durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, dauert es mehrere Wochen, bis Sie den neuen Aufenthaltstitel bekommen. Wenn Sie in der Zwischenzeit ins Ausland reisen müssen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise mit. Sie können dann zur Überbrückung ausnahmsweise einen Aufenthaltstitel als Aufkleber erhalten.


Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

  • Neuausstellung: 67,00 Euro (Minderjährige: 33,50 Euro)
  • für einen zusätzlichen Aufenthaltstitel im Ausnahmefall: 12,00 Euro (Minderjährige: 6,00 Euro)
  • Für Assoziationsberechtigte und für Staatsangehörige der Schweiz gilt eine gesonderte Gebührenregelung.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kartenzahlung (EC-Karte) möglich ist.

Befreiungen

  • Die Neuausstellung ist gebührenfrei, wenn der elektronische Aufenthaltstitel wegen eines defekten Chips neu ausgestellt werden musste und dieser Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt haben.
  • Von der Gebühr für die Neuausstellung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments oder der technischen Nutzungsdauer des eAT befreit sind:
    • Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
    • Personen mit Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG
    • Stipendiaten (deutsches Stipendium)
    • Personen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu ist die Vorlage entsprechender aktueller Unterlagen erforderlich (beispielsweise Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung oder Düsselpass).
  • Für weitere Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

Wenn der eAT "abhanden gekommen" ist (verloren, gestohlen...) gibt es keine Befreiung.

Ermäßigungen

  • Nein       


Benötigte Unterlagen

  • alter (ungültiger) Pass, sofern noch vorhanden
  • neuer Pass
  • Ihr bisheriger Aufenthaltstitel, sofern noch vorhanden
  • ein aktuelles Passfoto ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

Die Neuausstellung des Aufenthaltstitels ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309
Neuaustellung eines Aufenthaltstitels ("Übertrag")

Allgemeine Hinweise

Ihr Aufenthaltstitel ist in Ihren Nationalpass bzw. Passersatz eingeklebt oder wurde bereits als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt.

Wenn Ihnen nach Ablauf der Gültigkeit oder Verlust Ihres Ausweisdokuments ein neuer Pass ausgestellt wurde, ist die Neuausstellung des Aufenthaltstitels erforderlich, auch wenn dessen Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. 

Eine Neuausstellung ist auch erforderlich, wenn

  • Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren haben
  • die auf dem elektronischen Aufenthaltstitelgespeicherten Angaben geändert werden müssen (Dies gilt nicht für die Änderung der Meldeanschrift)
  • die technische Nutzungsdauer eines mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitels abgelaufen ist oder
  • wenn das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) auf dem elektronischen Aufenthaltstitel nicht (mehr) funktioniert

Sollte Ihre Aufenthaltserlaubnis innerhalb der nächsten drei Monate ablaufen, ist es sinnvoll, einen Termin zur Beantragung der Verlängerung zu vereinbaren.

Bearbeitungszeitraum:

Wenn Sie alle Unterlagen mitgebracht haben, wird der neue elektronische Aufenthaltstitel in der Regel sofort bestellt. Da elektronische Aufenthaltstitel durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, dauert es mehrere Wochen, bis Sie den neuen Aufenthaltstitel bekommen. Wenn Sie in der Zwischenzeit ins Ausland reisen müssen, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise mit. Sie können dann zur Überbrückung ausnahmsweise einen Aufenthaltstitel als Aufkleber erhalten.

  • alter (ungültiger) Pass, sofern noch vorhanden
  • neuer Pass
  • Ihr bisheriger Aufenthaltstitel, sofern noch vorhanden
  • ein aktuelles Passfoto ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

Die Neuausstellung des Aufenthaltstitels ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      

  • Neuausstellung: 67,00 Euro (Minderjährige: 33,50 Euro)
  • für einen zusätzlichen Aufenthaltstitel im Ausnahmefall: 12,00 Euro (Minderjährige: 6,00 Euro)
  • Für Assoziationsberechtigte und für Staatsangehörige der Schweiz gilt eine gesonderte Gebührenregelung.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kartenzahlung (EC-Karte) möglich ist.

Befreiungen

  • Die Neuausstellung ist gebührenfrei, wenn der elektronische Aufenthaltstitel wegen eines defekten Chips neu ausgestellt werden musste und dieser Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt haben.
  • Von der Gebühr für die Neuausstellung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments oder der technischen Nutzungsdauer des eAT befreit sind:
    • Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
    • Personen mit Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG
    • Stipendiaten (deutsches Stipendium)
    • Personen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu ist die Vorlage entsprechender aktueller Unterlagen erforderlich (beispielsweise Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung oder Düsselpass).
  • Für weitere Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

Wenn der eAT "abhanden gekommen" ist (verloren, gestohlen...) gibt es keine Befreiung.

Ermäßigungen

  • Nein       
Aufenthaltstitel - Neuaustellung ("Übertrag"), Aufenthaltserlaubnis übertragen, Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis
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Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
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Telefon
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Fax
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