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Reiseausweis für Ausländer

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Als zumutbar gilt es insbesondere,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
  • an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
  • die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.

  • Der Reiseausweis für Ausländer wird als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt.
  • Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.

Bearbeitungszeitraum:

4 bis 6 Wochen bei ePässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin)

Die Ausstellung vorläufiger Reiseausweise oder Ausweisen ohne Speichermedium erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.   

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)

  • 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 38,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (ohne Chip) für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)

  • 26,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in sonstigen Fällen

  • 100,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 97,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (ohne Chip) in sonstigen Fällen

  • 67,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • nein

Ermäßigungen

  • nein


Benötigte Unterlagen

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung, z.B. eine Bestätigung der Botschaft. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.
  • Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.




Suche

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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Reiseausweis für Ausländer

auslaenderamt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8991
Fax: 0211 8929036

Reiseausweis für Ausländer

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Als zumutbar gilt es insbesondere,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
  • an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
  • die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.

  • Der Reiseausweis für Ausländer wird als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt.
  • Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.

Bearbeitungszeitraum:

4 bis 6 Wochen bei ePässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin)

Die Ausstellung vorläufiger Reiseausweise oder Ausweisen ohne Speichermedium erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.   

Formulare:

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung, z.B. eine Bestätigung der Botschaft. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.
  • Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)

  • 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 38,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (ohne Chip) für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)

  • 26,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in sonstigen Fällen

  • 100,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 97,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (ohne Chip) in sonstigen Fällen

  • 67,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • nein

Ermäßigungen

  • nein
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Anschrift
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Telefon
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Fax
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