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Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Einige Passersatzpapiere werden auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen ausgestellt (zum Beispiel nach der Genfer Konvention oder dem Staatenlosenübereinkommen).

Ein Reiseausweises für Flüchtlinge erhalten zum Beispiel Personen,

  • die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylberechtigt anerkannt wurden,
  • denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt hat,
  • die die Rechtsstellung als Heimatlose Ausländer besitzen.

Ein Reiseausweis für Staatenlose wird an Personen ausgestellt,

  • die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
  • keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder Staatenlose entgegen stehen.

Ein Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose wird für maximal 3 Jahre als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt. Eine Verlängerung dieser Dokumente ist nicht möglich.

  • Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Flüchtlinge schließt in der Regel das Heimatland aus.

Bearbeitungszeitraum:

4 bis 6 Wochen bei ePässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin)

Die Ausstellung vorläufiger Reiseausweise oder Ausweisen ohne Speichermedium erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.

Formulare:


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf gemeldet und haben eine der oben aufgeführten Rechtsstellungen.


Gebühren

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge bzw. eines Reiseausweises für Staatenlose

  • 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 38,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge bzw. eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (ohne Chip)

  • 26,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • Von einer Gebührenerhebung wird in der Regel abgesehen, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • nein


Benötigte Unterlagen

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • bei erstmaliger Beantragung: Unterlagen, mit denen Ihr Rechtsstatus belegt wird, zum Beispiel der Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Urkunde über die Entlassung aus Ihrer (bisherigen) Staatsangehörigkeit
  • wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.     




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Zuständige Abteilung


Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Erkrather Straße 377-389,
40231 Düsseldorf

E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29309

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose

auslaenderamt@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8991
Fax: 0211 8929036

Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.

Einige Passersatzpapiere werden auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen ausgestellt (zum Beispiel nach der Genfer Konvention oder dem Staatenlosenübereinkommen).

Ein Reiseausweises für Flüchtlinge erhalten zum Beispiel Personen,

  • die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylberechtigt anerkannt wurden,
  • denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt hat,
  • die die Rechtsstellung als Heimatlose Ausländer besitzen.

Ein Reiseausweis für Staatenlose wird an Personen ausgestellt,

  • die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
  • keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder Staatenlose entgegen stehen.

Ein Reiseausweis für Flüchtlinge oder Staatenlose wird für maximal 3 Jahre als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt. Eine Verlängerung dieser Dokumente ist nicht möglich.

  • Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Flüchtlinge schließt in der Regel das Heimatland aus.

Bearbeitungszeitraum:

4 bis 6 Wochen bei ePässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin)

Die Ausstellung vorläufiger Reiseausweise oder Ausweisen ohne Speichermedium erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.

Formulare:

  • Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH (ein so genanntes "Biometriefoto")
  • bei erstmaliger Beantragung: Unterlagen, mit denen Ihr Rechtsstatus belegt wird, zum Beispiel der Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Urkunde über die Entlassung aus Ihrer (bisherigen) Staatsangehörigkeit
  • wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.     

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge bzw. eines Reiseausweises für Staatenlose

  • 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 38,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge bzw. eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (ohne Chip)

  • 26,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Befreiungen

  • Von einer Gebührenerhebung wird in der Regel abgesehen, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung) oder Ihren Düsselpass mit.

Ermäßigungen

  • nein
Internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge, Internationaler Reiseausweis für Staatenlose
https://formulare.duesseldorf.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/60700724a98d9c0670cd46ad
Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Anschrift
Erkrather Straße 377-389
40231 Düsseldorf
Telefon
0211 89-91
Fax
0211 89-29309

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