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Fiktionsbescheinigung

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

  • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz möglich.

Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhält, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über den Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht gestattet.

Keine Fiktionsbescheinigungen  können für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen ausgestellt werden:

  • Aufenthaltsgestattung,
  • Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU,
  • Daueraufenthaltskarte nach FreizügG/EU,
  • Duldung,
  • Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
  • (Schengen) Visum C/ Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

  • Rechtmäßiger Aufenthalt mit oder ohne Aufenthaltstitel

Zum Zeitpunkt des Antrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder

  • einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) besitzen oder
  • sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt.

Für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie C) kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

  • Antrag auf Aufenthaltstitel

Eine Fiktionsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt wird und bei Vorsprache noch nicht über den Antrag entschieden werden kann. Es muss deshalb ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel vorliegen, damit eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann.

  • Hauptwohnsitz in Düsseldorf


Gebühren

  • Für Erwachsene: 13,00 Euro
  • Für Minderjährige: 6,50 Euro

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Bei Vorlage des „Düsselpasses“  kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Alternativ auch bei Vorlage eines JobCenter-Bewilligungsbescheides oder eines Bewilligungsbescheides zur Grundsicherung.


Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz

    Eine Fiktionsbescheinigung gilt immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz.
  • Bisheriger Aufenthaltstitel

    Soweit vorhanden, ist der bisherige Aufenthaltstitel mitzubringen, z.B. der elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in  Düsseldorf

    Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)




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Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage - § 81 Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Fiktionsbescheinigung

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

  • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz möglich.

Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhält, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über den Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht gestattet.

Keine Fiktionsbescheinigungen  können für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen ausgestellt werden:

  • Aufenthaltsgestattung,
  • Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU,
  • Daueraufenthaltskarte nach FreizügG/EU,
  • Duldung,
  • Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
  • (Schengen) Visum C/ Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum.
  • Gültiger Pass oder Passersatz

    Eine Fiktionsbescheinigung gilt immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz.
  • Bisheriger Aufenthaltstitel

    Soweit vorhanden, ist der bisherige Aufenthaltstitel mitzubringen, z.B. der elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in  Düsseldorf

    Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
  • Für Erwachsene: 13,00 Euro
  • Für Minderjährige: 6,50 Euro

Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.

Bei Vorlage des „Düsselpasses“  kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Alternativ auch bei Vorlage eines JobCenter-Bewilligungsbescheides oder eines Bewilligungsbescheides zur Grundsicherung.
Fiktionsbescheinigung, fictional certificate
mailto:servicepointamt54@duesseldorf.de
Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3
Anschrift
Erkrather Straße 377-389
40231 Düsseldorf
Telefon
0211 89-91
Fax
0211 89-29309
Servicepoint
Anschrift
Erkrather Straße 377-389
40231 Düsseldorf
Telefon
0211 89-21020

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