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Antrag auf Grundstückszufahrt
Eine Grundstückszufahrt dient dazu, ein Privatgrundstück mit einem Fahrzeug von der Straße aus über den Gehweg anfahren zu können. Wenn Sie z.B. einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.
Grundstücksfahrten erfordern einen anderen Ausbau bzw. eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der Stadt Düsseldorf genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an das Amt für Verkehrsmanagement, Abteilung Straßenbau und -unterhaltung, zu stellen. Nach Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen, erhalten Sie den Bescheid sowie Informationen zum weiteren Vorgehen. Die notwendigen Arbeiten im öffentlichen Straßenraum werden von der Stadt Düsseldorf beauftragt.
Sämtliche Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt (inkl. einer eventuellen Versetzung eines Straßenbaums oder einer Straßenlaterne sowie Planungsleistungen) müssen vom Antragsteller übernommen werden. Nicht mehr benötigte Grundstückszufahrten werden zu Lasten des Antragstellers zurückgebaut.
Grundsätzlich werden Grundstückszufahrten nur zur Erreichung von Stellplätzen hergestellt. Bereits durch eine Zufahrt zum Grundstück ist die Erschließung gesichert. Daher werden Anträge auf Errichtung einer zweiten Zufahrt nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Bitte beachten Sie, dass eine Grundstückszufahrt nur hergestellt werden kann, wenn der beantragte Stellplatz mindestens 2,65 x 5,20 Meter groß ist.
Im Fall einer erteilten Genehmigung wird eine Überfahrt von 3 Meter Breite (Zufahrtsbereich) gestattet.
Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine gebündelte, 3 Meter breite, Zufahrt erreichbar und nutzbar sind.
Zufahrten an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
Die Zufahrt ist so zu gestalten, dass bei deren Nutzung durch eine ausreichende Sicht auf Fahrbahn sowie Geh- und Radwege jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. § 10 StVO ist zu beachten.
Hinweis: Ein Antrag auf Grundstückszufahrt muss im Regelfall dann gestellt werden, wenn ohne erforderliche Baugenehmigung ein Stellplatz auf dem Privatgrundstück hergestellt und zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Bordstein abgesenkt werden soll. Wird hingegen beim Bauaufsichtsamt ein Bauantrag eingereicht (z.B. für die Errichtung eines Carports oder einer Garage), in dem die geplante Stellplatzsituation dargestellt ist, ist ein separater Antrag auf Grundstückszufahrt beim Amt für Verkehrsmanagement nicht erforderlich. Prüfen Sie hierzu bitte, ob Ihre Baugenehmigung Hinweise zur Gehwegabsenkung beinhaltet. Anderenfalls stellen Sie bitte, wie unten beschreiben, einen gesonderten Antrag auf Grundstückszufahrt.
Bearbeitungszeitraum:
Abhängig von erforderlichen Verfahrensbeteiligungen, unter anderem Bauaufsichtsamt, kann ein Bearbeitungszeitraum nicht konkret benannt werden.
Formulare:
Ihr Weg zur Antragstellung
Gebühren
Der Antrag auf Grundstückszufahrt beim Amt für Verkehrsmanagement ist kostenfrei.
Innerhalb der Prüfung wird das Bauaufsichtsamt beteiligt. Von dort wird das Vorhaben baurechtlich geprüft. Sollten baurechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann ggf. ein Antrag auf Abweichung / Befreiung gestellt werden. Für einen bauaufsichtlichen Bescheid (Genehmigung oder Ablehnung) werden durch das Bauaufsichtsamt Gebühren erhoben.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Planskizze der betroffenen Örtlichkeit (siehe Beispielskizze)
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1: 500) mit geplanter Stellplatzfläche und Zufahrt
- Aktuelle Fotos der Bestandssituation
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur dann zeitnah bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Die Unterlagen können per Post oder per E-Mail eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 18, 14 a sowie 16 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Landesrecht-Suche | RECHT.NRW.DE
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Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Grundstückszufahrt E-Mail: grundstueckszufahrten@duesseldorf.de für Bezirk 1, 4, 5 und 6: Tel.: 0211 89-94659 für Bezirk 2, 7 und 8: Tel.: 0211 89-94682 für Bezirk 3, 9 und 10: Tel.: 0211 89-98760
Weiterführende Informationen
Eine Grundstückszufahrt dient dazu, ein Privatgrundstück mit einem Fahrzeug von der Straße aus über den Gehweg anfahren zu können. Wenn Sie z.B. einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.
Grundstücksfahrten erfordern einen anderen Ausbau bzw. eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der Stadt Düsseldorf genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an das Amt für Verkehrsmanagement, Abteilung Straßenbau und -unterhaltung, zu stellen. Nach Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen, erhalten Sie den Bescheid sowie Informationen zum weiteren Vorgehen. Die notwendigen Arbeiten im öffentlichen Straßenraum werden von der Stadt Düsseldorf beauftragt.
Sämtliche Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt (inkl. einer eventuellen Versetzung eines Straßenbaums oder einer Straßenlaterne sowie Planungsleistungen) müssen vom Antragsteller übernommen werden. Nicht mehr benötigte Grundstückszufahrten werden zu Lasten des Antragstellers zurückgebaut.
Grundsätzlich werden Grundstückszufahrten nur zur Erreichung von Stellplätzen hergestellt. Bereits durch eine Zufahrt zum Grundstück ist die Erschließung gesichert. Daher werden Anträge auf Errichtung einer zweiten Zufahrt nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Bitte beachten Sie, dass eine Grundstückszufahrt nur hergestellt werden kann, wenn der beantragte Stellplatz mindestens 2,65 x 5,20 Meter groß ist.
Im Fall einer erteilten Genehmigung wird eine Überfahrt von 3 Meter Breite (Zufahrtsbereich) gestattet.
Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine gebündelte, 3 Meter breite, Zufahrt erreichbar und nutzbar sind.
Zufahrten an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
Die Zufahrt ist so zu gestalten, dass bei deren Nutzung durch eine ausreichende Sicht auf Fahrbahn sowie Geh- und Radwege jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. § 10 StVO ist zu beachten.
Hinweis: Ein Antrag auf Grundstückszufahrt muss im Regelfall dann gestellt werden, wenn ohne erforderliche Baugenehmigung ein Stellplatz auf dem Privatgrundstück hergestellt und zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Bordstein abgesenkt werden soll. Wird hingegen beim Bauaufsichtsamt ein Bauantrag eingereicht (z.B. für die Errichtung eines Carports oder einer Garage), in dem die geplante Stellplatzsituation dargestellt ist, ist ein separater Antrag auf Grundstückszufahrt beim Amt für Verkehrsmanagement nicht erforderlich. Prüfen Sie hierzu bitte, ob Ihre Baugenehmigung Hinweise zur Gehwegabsenkung beinhaltet. Anderenfalls stellen Sie bitte, wie unten beschreiben, einen gesonderten Antrag auf Grundstückszufahrt.
Bearbeitungszeitraum:
Abhängig von erforderlichen Verfahrensbeteiligungen, unter anderem Bauaufsichtsamt, kann ein Bearbeitungszeitraum nicht konkret benannt werden.
Formulare:
§§ 18, 14 a sowie 16 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.Landesrecht-Suche | RECHT.NRW.DE
- Antragsformular
- Planskizze der betroffenen Örtlichkeit (siehe Beispielskizze)
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1: 500) mit geplanter Stellplatzfläche und Zufahrt
- Aktuelle Fotos der Bestandssituation
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur dann zeitnah bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Die Unterlagen können per Post oder per E-Mail eingereicht werden.
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/727/showFeedback Formular
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