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Bescheinigungen zum Baugesetzbuch (BauGB)
Bescheinigungen zum Baugesetzbuch (BauGB), zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sowie zum Landschaftsgesetz NRW (LG):
- Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB und/oder Entwicklungsbereich gemäß § 165 (3) BauGB
- Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB
- Gestaltungssatzung gemäß § 86 BauO NRW
- Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB, § 171d BauGB
- sogenannte Milieuschutzsatzung gemäß § 172 (1)BauGB
- Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB, § 16 BauGB
- Besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB
- Umlegungsgebiet und vereinfachte Umlegung gemäß §§ 45-84 BauGB
- Verfügungs- und Veränderungssperre § 51 BauGB
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB und Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB
- Denkmalschutz gemäß § 3 DSchG NRW (Ensembleschutz)
- Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete gemäß Landschaftsplan § 16 LG
- Auskünfte, ob Durchführungsplan, Flächennutzungsplan §§ 5-7 BauGB oder Bebauungsplan §§ 8-10 BauGB vorliegt
- Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet
Bearbeitungszeitraum:
circa eine Woche
Ihr Weg zur Antragstellung
Voraussetzungen
Schriftlicher, von der Antragstellerin/vom Antragsteller unterschriebener Antrag mit Angabe der Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer) und Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück).
Gebühren
- 20,00 Euro pro Grundstück und je ausgewählter Auskunft
- Bei beantragter Vorabübersendung per Fax wird eine zusätzliche Gebühr von 2,50 Euro pro Bescheinigung berechnet.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht mit der/dem Gebührenpflichtigen übereinstimmt, hat die/der Gebührenpflichtige den Antrag mit zu unterzeichnen oder die Antragstellerin/der Antragsteller eine unterzeichnete Vollmacht der/des Gebührenpflichtigen als Anlage dem Antrag beizufügen.
Bei Abfrage zu einem städtebaulichen Vertrag ist eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers vorzulegen.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Ihre Anträge nehmen wir per Post, eMail oder Fax entgegen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Planungsverfahren und zentrale Dienste - 61/1
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf
E-Mail: planung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29080
Ansprechpartner/in
Sachbearbeitung Bescheinigungen zum Baugesetzbuch (BauGB) E-Mail: baugb-bescheinigung@duesseldorf.de Tel.: 0211 8991 Fax: 0211 8936901
Bescheinigungen zum Baugesetzbuch (BauGB), zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) sowie zum Landschaftsgesetz NRW (LG):
- Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB und/oder Entwicklungsbereich gemäß § 165 (3) BauGB
- Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB
- Gestaltungssatzung gemäß § 86 BauO NRW
- Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB, § 171d BauGB
- sogenannte Milieuschutzsatzung gemäß § 172 (1)BauGB
- Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB, § 16 BauGB
- Besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB
- Umlegungsgebiet und vereinfachte Umlegung gemäß §§ 45-84 BauGB
- Verfügungs- und Veränderungssperre § 51 BauGB
- Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB und Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB
- Denkmalschutz gemäß § 3 DSchG NRW (Ensembleschutz)
- Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete gemäß Landschaftsplan § 16 LG
- Auskünfte, ob Durchführungsplan, Flächennutzungsplan §§ 5-7 BauGB oder Bebauungsplan §§ 8-10 BauGB vorliegt
- Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet
Bearbeitungszeitraum:
circa eine Woche
Sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht mit der/dem Gebührenpflichtigen übereinstimmt, hat die/der Gebührenpflichtige den Antrag mit zu unterzeichnen oder die Antragstellerin/der Antragsteller eine unterzeichnete Vollmacht der/des Gebührenpflichtigen als Anlage dem Antrag beizufügen.
Bei Abfrage zu einem städtebaulichen Vertrag ist eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers vorzulegen.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Ihre Anträge nehmen wir per Post, eMail oder Fax entgegen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Schriftlicher, von der Antragstellerin/vom Antragsteller unterschriebener Antrag mit Angabe der Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer) und Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück).
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