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Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (Grundstück)

Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümerin oder als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist. 

Bearbeitungszeitraum:

4 Wochen


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Kaufvertrag


Gebühren

65,00 Euro (vom Kostenschuldner gemäß Kaufvertrag zu entrichten)

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein      


Benötigte Unterlagen

Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:

  • Urkundenverzeichnisnummer
  • Vertragsdatum
  • Gemarkung
  • Flur
  • Flurstück
  • Straße
  • Hausnummer

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es werden jedoch die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Eine telefonische Vorabinformation ist möglich.     




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Zuständige Abteilung


Abteilung Planungsverfahren und zentrale Dienste - 61/1
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf

E-Mail: planung@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29080

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Vorkaufsrechtverzichterklärung

vorkaufsrecht@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-96441
Fax: 0211 89-36441

Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (Grundstück)

Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümerin oder als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist. 

Bearbeitungszeitraum:

4 Wochen

Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:

  • Urkundenverzeichnisnummer
  • Vertragsdatum
  • Gemarkung
  • Flur
  • Flurstück
  • Straße
  • Hausnummer

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

In der Regel wird hier der Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es werden jedoch die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Eine telefonische Vorabinformation ist möglich.     

65,00 Euro (vom Kostenschuldner gemäß Kaufvertrag zu entrichten)

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein      
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https://formulare.duesseldorf.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/6137162fd17ea336555a75c8
Abteilung Planungsverfahren und zentrale Dienste - 61/1
Anschrift
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