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Heckenrodung

Aus Gründen des Vogelschutzes ist es nach § 39 Abs.5 Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachases der Pflanzen.

Außerdem stehen die Nist- und Brutstätten der besonders geschützten Arten unter dem Schutz des § 42 Bundesnaturschutzgesetz. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten. Beide Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten.

Ferner ist es verboten, Bäume mit Horsten zu fällen oder zu besteigen.

Bearbeitungszeitraum:

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Im begründeten Einzelfall kann eine Ausnahmeregelung zugelassen werden z.B. aus Gründen der Verkehrssicherung.


Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand sowie dem wirtschaftlichen Nutzen, sie beträgt zwischen 30,00 Euro und 5.000,00 Euro.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein               


Benötigte Unterlagen

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt den formlosen Antrag und eine Vollmacht des Antragstellers 

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es wird ein formloser schriftlicher Antrag mit Begründung benötigt, der per E-Mail, Fax oder Post versand werden kann.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      



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Zuständige Abteilung


Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung 68/2, Heckenrodung
Kaiserswerther Straße 390,
40474 Düsseldorf

E-Mail: artenschutz@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-26804
Fax: 0211 89-94822

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Heckenrodung

artenschutz@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8926804
Fax: 0211 8929273

Heckenrodung

Aus Gründen des Vogelschutzes ist es nach § 39 Abs.5 Nr.2 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachases der Pflanzen.

Außerdem stehen die Nist- und Brutstätten der besonders geschützten Arten unter dem Schutz des § 42 Bundesnaturschutzgesetz. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten. Beide Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten.

Ferner ist es verboten, Bäume mit Horsten zu fällen oder zu besteigen.

Bearbeitungszeitraum:

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt den formlosen Antrag und eine Vollmacht des Antragstellers 

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es wird ein formloser schriftlicher Antrag mit Begründung benötigt, der per E-Mail, Fax oder Post versand werden kann.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.      

Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand sowie dem wirtschaftlichen Nutzen, sie beträgt zwischen 30,00 Euro und 5.000,00 Euro.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein               
Vogelschutz - Heckenrodung, Artenschutz - Heckenrodung
Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung 68/2, Heckenrodung
Anschrift
Kaiserswerther Straße 390
40474 Düsseldorf
Telefon
0211 89-26804
Fax
0211 89-94822

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