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Fassadenreinigung und -behandlung
Bei der Reinigung oder (Farb-) Entschichtung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie zum Beispiel alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet ist.
Um die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer wie Bachläufe zu verhindern und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation und die Art der Einleitung an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).
Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.
Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit
Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation, Aktivkohle oder ähnliches) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.
Um die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer wie Bachläufe zu verhindern und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation und die Art der Einleitung an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).
Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.
Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit
- Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (zum Beispiel Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten.
- Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.
Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation, Aktivkohle oder ähnliches) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.
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Zuständige Abteilung
Abteilung Grundstücksentwässerung - 67/5
Auf'm Hennekamp 47,
40225 Düsseldorf
E-Mail: sebd.kundeninfo@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-91
Fax: 0211 89-29214
Fassadenreinigung und -behandlung Fassadenreinigung,Fassade,Reinigung,Fassadenreinigung und -behandlung,behandlung Bei der Reinigung oder (Farb-) Entschichtung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie zum Beispiel alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet ist.
Um die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer wie Bachläufe zu verhindern und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation und die Art der Einleitung an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).
Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.
Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit
Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation, Aktivkohle oder ähnliches) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.
Um die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer wie Bachläufe zu verhindern und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation und die Art der Einleitung an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).
Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.
Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit
- Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (zum Beispiel Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten.
- Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.
Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation, Aktivkohle oder ähnliches) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.
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https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/628/show Abteilung Grundstücksentwässerung - 67/5 Kartenansicht
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