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Fassadenreinigung

Bei der Reinigung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie z.B. alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet sein kann.

Um die Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer (z.B. Bachläufe) zu verhindern und um Kläranlage, Kanalisation und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation (Misch-oder Trennkanalisation) festgestellt werden und die Art der Einleitung (Einsatz von Reinigungszusätzen) an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden.

Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten per Formular schriftlich anzuzeigen. Die Erteilung der Einleitungserlaubnis ist kostenfrei.

Es muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen und Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Die Abwässer sind erforderlichenfalls entsprechend vorzubehandeln.

Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).

Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.

Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit

  • Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (z.B. Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten. Die Einleitung in den Regenwasserkanal kann eine unerlaubte Einleitung in ein Gewässer bedeuten.
  • Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.

Eine Versickerung des Abwassers ist generell unzulässig, daher ist der Arbeitsbereich bei unbefestigten Flächen mit Folie abzudecken.

Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation oder Aktivkohle) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.

Bearbeitungszeitraum:

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.   

Formulare:

Ihr Weg zur Antragstellung


Gebühren

Die Erteilung der Einleitungserlaubnis ist kostenfrei.


Benötigte Unterlagen

Beim Einsatz von Reinigungszusätzen, sind die Sicherheitsdatenblätter einzureichen.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen.

   



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Zuständige Abteilung


Abteilung Grundstücksentwässerung - 67/5
Auf'm Hennekamp 47,
40225 Düsseldorf

E-Mail: sebd.kundeninfo@duesseldorf.de
Telefon: 0211 89-22722
Fax: 0211 89-29214

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Fassadenreinigungen

sebd.kundeninfo@duesseldorf.de
Tel.: 0211 8991
Fax: 0211 8929214

Fassadenreinigung

Bei der Reinigung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie z.B. alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet sein kann.

Um die Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer (z.B. Bachläufe) zu verhindern und um Kläranlage, Kanalisation und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation (Misch-oder Trennkanalisation) festgestellt werden und die Art der Einleitung (Einsatz von Reinigungszusätzen) an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden.

Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten per Formular schriftlich anzuzeigen. Die Erteilung der Einleitungserlaubnis ist kostenfrei.

Es muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen und Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Die Abwässer sind erforderlichenfalls entsprechend vorzubehandeln.

Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).

Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.

Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit

  • Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (z.B. Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten. Die Einleitung in den Regenwasserkanal kann eine unerlaubte Einleitung in ein Gewässer bedeuten.
  • Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.

Eine Versickerung des Abwassers ist generell unzulässig, daher ist der Arbeitsbereich bei unbefestigten Flächen mit Folie abzudecken.

Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation oder Aktivkohle) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.

Bearbeitungszeitraum:

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.   

Formulare:

Beim Einsatz von Reinigungszusätzen, sind die Sicherheitsdatenblätter einzureichen.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen.

   

Die Erteilung der Einleitungserlaubnis ist kostenfrei.

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