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Parkausweise für Menschen mit Behinderung

Es gibt verschiedene Parkausweise für Menschen mit Behinderung, die das Parken erleichtern. Mit dem blauen EU-Parkausweis können zum Beispiel in der Europäischen Union
  • allgemeine Behindertenparkplätze genutzt werden,
  • es entfallen die Gebühren an Parkscheinautomaten und
  • im eingeschränkten Halteverbot darf das Fahrzeug bis zu drei Stunden abgestellt werden.
Sonderrechte beim Parken werden auch mit den orangefarbigen Parkausweisen eingeräumt. Diese sind nur in Deutschland gültig. In Nordrhein-Westfalen gibt es einen zusätzlichen orangefarbigen Parkausweis für einen erweiterten Personenkreis. Behindertenparkplätze dürfen mit den orangefarbigen Parkausweisen nicht genutzt werden. 

Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum ist vom Antrag abhängig.

Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Blauer EU-Parkausweis
Dieser wird ausgestellt, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) eingetragen ist. Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen), Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar an der Schulter beziehungsweise Hüfte an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) können ebenfalls diese Parkerleichterung beantragen.

Orangefarbener Parkausweis
Der orangefarbene Ausweis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G (Gehbehinderung) und B (Begleitung) und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken. Gleichzeitig muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzen und der Atemwege vorliegen.
  • Morbus-Crohn und Colitis-Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 60.
  • Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein anerkannter Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Die Regeln gelten auch für Menschen mit Schwerbehinderung, die nach Prüfung durch das Gesundheitsamt gleichzustellen sind.

Der in Nordrhein-Westfalen gültige orangefarbene Parkausweis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken. Gleichzeitig muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzen und der Atemwege vorliegen.
Die Regeln gelten auch für Menschen mit Schwerbehinderung, die nach Prüfung durch das Gesundheitsamt gleichzustellen sind.


Gebühren

keine


Benötigte Unterlagen

  • beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, wenn der Parkausweis nicht beim Amt für Soziales und Jugend beantragt wird
  • Passbild (nur für den blauen Parkausweis)
Die Parkausweise können beim Amt für Soziales online beantragt werden. 

Eine persönliche Beantragung des blauen Parkausweises ist bei folgenden Dienststellen möglich:
  • Amt für Soziales und Jugend, Willi-Becker-Allee 8
  • Dienstleistungszentrum, Willi-Becker-Allee 7
  • Bürgerbüros
Die orangefarbenen Parkausweise können nur beim Amt für Soziales und Jugend beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen




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