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Wohnungsmängel

Wohnräume und Wohnhäuser müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit die Nutzung ohne erhebliche Beeinträchtigungen möglich ist.

Erhebliche Mängel in Wohnraum oder im Haus können sein:

  • die Wasser- oder Stromversorgung funktioniert nicht,
  • Dächer, Wände, Fenster und Türen schützen nicht ausreichend vor Witterungseinflüssen wie Feuchtigkeit,
  • die Heizung funktioniert nicht oder nicht ausreichend,
  • Wasseranschlüsse und Toilette sind defekt,
  • Aufzüge oder Treppen können nicht wie vorgesehen genutzt werden,
  • Bildung von Schimmelpilz, z.B. aufgrund von Wasserschäden.

Wenn die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht erfüllt sind, nehmen wir Kontakt zu Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter auf und fordern sie/ihn dazu auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Bearbeitungszeitraum:

Ein Beratungstermin kann kurzfristig vereinbart werden.


Ihr Weg zur Antragstellung


Voraussetzungen

Eigentümerinnen und Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Wenn Ihre Wohnung bauliche Mängel aufweist, informieren Sie Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter darüber und geben Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Hierzu sind Sie aus Ihrem Mietvertrag heraus verpflichtet.

Beseitigt die Vermieterin/der Vermieter bauliche Mängel trotz entsprechender Information und Aufforderung durch Sie nicht, kann das Wohnungsamt zur Beseitigung der Mängel auffordern.

Hierzu müssen Sie dem Wohnungsamt die baulichen Mängel melden. Für die Meldung nutzen Sie bitte das Online-Formular „Meldung von baulichen Mängeln“ und fügen Fotos, Mietvertrag sowie den mit Ihrer Vermieterin/ Ihrem Vermieter geführte Korrespondenz bei. 

Im Anschluss wird in der Regel ein Ortstermin vereinbart, bei dem eine technische Mitarbeiterin/ ein technischer Mitarbeiter die Schäden überprüft.

Bitte beachten Sie
Im Rahmen der Wohnungsaufsicht werden keine Gutachten erstellt oder Schadstoffmessungen durchgeführt. Auch kann von der Eigentümerin/ dem Eigentümer nicht die Verbesserung des Wohnungsstandards, sondern lediglich die Erfüllung der Mindestanforderungen an Wohnraum nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW verlangt werden.

Nicht selten weisen Wohnräume Schimmelbildung auf, ohne dass erhebliche bautechnische Mängel festgestellt werden. Ursache dieser Schimmelbildung ist häufig fehlerhaftes Heizungs- und Lüftungsverhalten. In diesen Fällen kann das Amt für Wohnungswesen wegen fehlender rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten nicht helfen. Die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie allerdings im Rahmen des Ortstermins über richtiges Heizen und Lüften.


Gebühren

kostenfrei


Benötigte Unterlagen




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Zuständige Abteilung


Abteilung Wohnungsvermittlung und Wohnungsaufsicht - 64/4
Brinckmannstraße 5,
40225 Düsseldorf

Ansprechpartner/in

Sachbearbeitung Wohnungsmängel
wohnungsaufsicht@duesseldorf.de
Tel.: 0211 89-96881
Fax: 0211 89-29084

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